Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste, Jahrmärkte 2c. 
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
Weimar, den 30. September 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
191]) Das 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1394 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, 
vom 29. September 1880. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.