249
hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste, Jahrmärkte 2c.
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
Weimar, den 30. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
191]) Das 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter
Nr. 1394 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths,
vom 29. September 1880.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.