3. daß die Bestreitung des Sustentations-Aufwandes aus eigenen Mitteln
während des Vorbereitungsdienstes vorausgesetzt wird und eine Ver-
gütung aus Staatsmitteln nicht gewährt werden kann;
4. daß bei Besetzung von Gerichtsvollzieher-Stellen bestehender Vorschrift
gemäß vorzugsweise Militäranwärter zu berücksichtigen sein werden.
Weimar, den 15. Oktober 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(93) II. Der Sitz der Verwaltung des Großherzoglichen Forstreviers Schwal-
lungen ist von Schwallungen nach Wasungen verlegt worden.
Weimar, den 15. Oktober 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[94] IIII. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Kapital= und Lebens-
versicherungsbank Teutonia zu Leipzig J. F. Franke zu Weimar zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 15. Oktober 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Dr. Schomburg.
!95] IV. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Standesbeamte hin und
wieder die ihnen angezeigten Geburts= oder Sterbefälle, sowie die vor ihnen
geschlossenen Ehen zunächst in die Formulare der Neben register eingetragen
und dann erst eine Reinschrift dieser Eintragungen in das Hauptregister
bewirkt haben. Dieses Verfahren entspricht nicht den Vorschriften des § 14
Absatz 1 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 und der §§ 5 und 6 der Justruktion
für die Standesbeamten vom 13. Dezember 1875, nach welchen die Eintragung
eines angezeigten Geburts= oder Sterbefalls, bezüglich einer stattgefundenen