Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

3. daß die Bestreitung des Sustentations-Aufwandes aus eigenen Mitteln 
während des Vorbereitungsdienstes vorausgesetzt wird und eine Ver- 
gütung aus Staatsmitteln nicht gewährt werden kann; 
4. daß bei Besetzung von Gerichtsvollzieher-Stellen bestehender Vorschrift 
gemäß vorzugsweise Militäranwärter zu berücksichtigen sein werden. 
Weimar, den 15. Oktober 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(93) II. Der Sitz der Verwaltung des Großherzoglichen Forstreviers Schwal- 
lungen ist von Schwallungen nach Wasungen verlegt worden. 
Weimar, den 15. Oktober 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[94] IIII. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-Kapital= und Lebens- 
versicherungsbank Teutonia zu Leipzig J. F. Franke zu Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 15. Oktober 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Dr. Schomburg. 
!95] IV. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß Standesbeamte hin und 
wieder die ihnen angezeigten Geburts= oder Sterbefälle, sowie die vor ihnen 
geschlossenen Ehen zunächst in die Formulare der Neben register eingetragen 
und dann erst eine Reinschrift dieser Eintragungen in das Hauptregister 
bewirkt haben. Dieses Verfahren entspricht nicht den Vorschriften des § 14 
Absatz 1 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6. Februar 1875 und der §§ 5 und 6 der Justruktion 
für die Standesbeamten vom 13. Dezember 1875, nach welchen die Eintragung 
eines angezeigten Geburts= oder Sterbefalls, bezüglich einer stattgefundenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.