255
Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 26. Weimar. 24. November 1880.
Junhalt:
(97| I.
Ministerial Belaunimachung, die Ausführung der Bestimmung in § 13 der revidirten Verordnung zur
Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Januar 1878 betresfend S. 255. — Ministerial-Belanntmachung,
die Verleihung der Rechte der jurislischen Perfönlichkeit an die Jüchjenschücen- Kompagnie zu Vlankengamn
betressend S. 256. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Beurlaubung der Justizbeamten S. 256.
— Ministeral- .Vekanntmachung, die Verteihung der Rechte einer milden Stiftung an die Stiftung der
Gebrüder Brenner, hier, betressend S. 258. Ministerial- „Bekanntmachung, die Zusammensetzung der an
der Gesammtuniversität Fena bestehenden Kommisstenen für Prüfung der Aerzte und Zahnärzte, sowie für
die Prüfung der Apotheker betreffend S. 259. — Ministerial-Bekanntmachung, die Vorbedingungen der
Naturalisation von Angehörigen der im Oesterreichischen Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder
der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie im Deutschen Neich betresfend S. 261. — Neichs-Gesetzblatt S. 261.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem die Bestimmung im § 13 der revidirten Verordnung zur
Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Jannar 1878 — S. 9 flg. des
Regierungs-Blatts —, welche lautet:
„Vom 1. Juli 1880 ab dürfen beim Fischfange keine Fanggeräthe
(Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden,
deren Oeffnungen „Meschen im nassen Zustande von jeder Seite (von
Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm. haben.“
„Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen
der Fanggeräthe.
Unser Staatsministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt,
Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses, für be-
stimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen."
mit dem angegebenen Termine in Kraft getreten ist, bringen wir diese Vor-
schrift hierdurch in Erinnerung und bemerken dazu, daß die darin enthaltene
1880 43