Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880.

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oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde 
sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Amts-, beziehungsweise 
CLandeskommunalverband, :" D-- . 
.eine-Belastungder-Amtsi,beziehungsweiseLandcsangchökigeadurch 
AbgåbmsübeköoProzeutdesGesammtausiommenddadirektenStaatås 
und staatlich veranlagten Steuern. 
. 81 Zusatz. . . 
Beschwerden an die Aussichts= beziehungsweise Beschwerdebehörde sind 
innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
. « .812. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Lonze erhalen werde. Sie sind zu dem 
Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die 
Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushalts-Etats und der Jahres- 
rechnungen zu verlangen sowie Geschäfts= und Kassenrevisionen an Ort und 
Stelle zu veranlassen. 
# k 82. 
Beschlüsse der Amtsversammlung, der Amtskommissionen sowie in Kom- 
munalangelegenheiten des Amtsverbandes gefaßte Beschlüsse des Amtsausschusses, 
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Ober- 
amtmann entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe 
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Oberamtmanns steht der Amtsversammlung, der 
Amtskommission, beziehungsweise dem Amtsausschuß innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Beczirksausschusse zu. Dieselben können zur Warnehmumg ihrer 
Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
K. 83. 
Beschlüsse des Kommunallandtags, des Landesausschusses oder einer Landes- 
kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der Königliche Kommissarius, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender 
Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Versügung des Königlichen Kommissarius steht dem Kommunal. 
landtage, dem Landesausschusse, beziehungsweise der Landeskommission, innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberwerwaltungsgerichte zu. Dieselben können 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen 
Vertreter bestellen. « 
§.85. 
WesnneineAmtöversammlunmbeziehungsweise-derKomntunaliandtag,es 
unterläßt oder verweigert, die dem Amts-, beziehungsweise Landeskommunal- 
verbande gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu- 
#wangsweise 
Ekatistrang Prlegüichee 
eistungen burch dit 
Aufslchtsbehörden.
	        
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