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oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde
sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Amts-, beziehungsweise
CLandeskommunalverband, :" D-- .
.eine-Belastungder-Amtsi,beziehungsweiseLandcsangchökigeadurch
AbgåbmsübeköoProzeutdesGesammtausiommenddadirektenStaatås
und staatlich veranlagten Steuern.
. 81 Zusatz. . .
Beschwerden an die Aussichts= beziehungsweise Beschwerdebehörde sind
innerhalb zwei Wochen anzubringen.
. « .812.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Lonze erhalen werde. Sie sind zu dem
Ende befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die
Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushalts-Etats und der Jahres-
rechnungen zu verlangen sowie Geschäfts= und Kassenrevisionen an Ort und
Stelle zu veranlassen.
# k 82.
Beschlüsse der Amtsversammlung, der Amtskommissionen sowie in Kom-
munalangelegenheiten des Amtsverbandes gefaßte Beschlüsse des Amtsausschusses,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Ober-
amtmann entstehenden Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Gegen die Verfügung des Oberamtmanns steht der Amtsversammlung, der
Amtskommission, beziehungsweise dem Amtsausschuß innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Beczirksausschusse zu. Dieselben können zur Warnehmumg ihrer
Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
K. 83.
Beschlüsse des Kommunallandtags, des Landesausschusses oder einer Landes-
kommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat
der Königliche Kommissarius, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender
Wirkung zu beanstanden.
Gegen die Versügung des Königlichen Kommissarius steht dem Kommunal.
landtage, dem Landesausschusse, beziehungsweise der Landeskommission, innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberwerwaltungsgerichte zu. Dieselben können
zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen
Vertreter bestellen. «
§.85.
WesnneineAmtöversammlunmbeziehungsweise-derKomntunaliandtag,es
unterläßt oder verweigert, die dem Amts-, beziehungsweise Landeskommunal-
verbande gesetzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu-
#wangsweise
Ekatistrang Prlegüichee
eistungen burch dit
Aufslchtsbehörden.