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§ 4.
Die ersten 4 Rubriken des Schlachtbuchs sind durch den Roßschlächter
sofort, bezüglich längstens innerhalb 24 Stunden nach dem Erwerb des
betreffenden Thieres auszufüllen, ganz abgesehen davon, ob dessen Abschlachtung
sofort oder erst später beabsichtigt ist.
In die 5te Rubrik hat der Bezirksthierarzt sein Attest über den Befund
des Thieres mit Angabe des Tages der Untersuchung einzutragen.
Die Ausfüllung der Sten Rubrik hat der Roßschlächter binnen 24 Stunden
nach der Schlachtung zu bewirken.
85.
Das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pferden, Eseln oder
Maulthieren darf nur an solchen Stellen erfolgen, welche bei der Ortspolizei—
behörde vorher angemeldet und durch eine mit der Aufschrift „Roßfleisch-—
Verkauf“ versehene Tafel bezeichnet sind.
In diesen Verkaufsstellen dürfen andere zum Genusse für Menschen
bestimmte Fleischwaaren weder feilgehalten noch verkauft werden.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe
bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Weimar, den 1. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
A.
Schema des Schlachtbuches.
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