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mit
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsortes;
7) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines an-
deren Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h.
dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen, Schu-
len, Stiftungen oder öffentlichen Anstalten:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie
nicht außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Anfenthalt nehmen;
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen
Aufenthalt nehmen;
8) Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates,
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen,
Schulen, Stiftungen oder öffentlicher Anstalten:
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen;
9) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien einschließlich
von Aktien, ingleichen Leibrenten:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, mit Ein-
schluß der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren
Sitz im Großherzogthume haben, jedoch mit Ausnahme der Spar-
kassen, Banken und Aktien-Institute (s. Ziffer V. 6. al. 2) in-
gleichen
von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums,
welche ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen
Lande ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange
dieselben nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates
besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben,
Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen
b
Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche und so lange
dies
Re
elben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des
ichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt
oder hinterlegt worden sind;
c) von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in
Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzog-
thume an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt
oder hinterlegt worden sind;