Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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mit 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes; 
7) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines an- 
deren Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h. 
dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden, Kirchen, Schu- 
len, Stiftungen oder öffentlichen Anstalten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie 
nicht außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Anfenthalt nehmen; 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen 
Aufenthalt nehmen; 
8) Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden, Kirchen, 
Schulen, Stiftungen oder öffentlicher Anstalten: 
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen; 
9) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien einschließlich 
von Aktien, ingleichen Leibrenten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, mit Ein- 
schluß der juristischen Personen, Vereine u. s. w., welche ihren 
Sitz im Großherzogthume haben, jedoch mit Ausnahme der Spar- 
kassen, Banken und Aktien-Institute (s. Ziffer V. 6. al. 2) in- 
gleichen 
von denjenigen Staatsangehörigen des Großherzogthums, 
welche ohne Wohnsitz in einem zum deutschen Reiche gehörigen 
Lande ihren Aufenthalt außerhalb des Reiches nehmen, so lange 
dieselben nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates 
besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt genommen haben, 
Ausnahme der zu a) und b) im Großherzogthume nicht steuerpflichtigen 
b 
Zinsen und Dividenden von denjenigen Aktiv-Kapitalien, welche und so lange 
dies 
Re 
elben in Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des 
ichsgebietes an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt 
oder hinterlegt worden sind; 
c) von Fremden insoweit, als solche Aktiv-Kapitalien von ihnen in 
Folge eines Dienst= oder Geschäfts-Verhältnisses im Großherzog- 
thume an Behörden oder Privat-Personen als Kaution eingezahlt 
oder hinterlegt worden sind;
	        
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