Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Ausgenommen von der Einschätzung ihres Einkommens zu 
Ziffer II. 3. und 4. sind die Sparkassen, Banken und Aktien- 
Institute, welche im Großherzogthum ihren Sitz haben (s. Ziffer 
V. 6. al. 2), sowie die Eisenbahnen, rücksichtlich welcher es bei den 
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bewendet (§ 15. Z. 10 des 
Gesetzes vom 18. März 1869 und Gesetz vom 18. März 1873). 
5) das Arbeitseinkommen der Dienstboten, Gewerbegehilfen und Ar- 
beiter 
a) von allen Reichsangehörigen, welche oder doch deren Familien 
im Großherzogthume einen Wohnsitz haben (vergl. Ziffer VI. 2) 
und zwar in diesem Falle mit Einschluß des Arbeitseinkommens 
derjenigen, welche mehr oder weniger lange in einem andern Lande 
des deutschen Reichs arbeiten; 
von allen Reichsangehörigen, welche sich im Großherzogthume 
aufhalten, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche oder doch 
deren Familien außerhalb des Großherzogthums in einem andern 
Lande des deutschen Reichs notorisch einen Wohnsitz haben, bezüg- 
lich hierüber durch ein behördliches Zeugniß sich ausweisen; 
c) von allen Fremden, welche sich im Großherzogthume aufhalten. 
b 
III. 
Zur Entrichtung der durch das Gesetz vom 12. April 1877 für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen besonders geordneten Gewerbesteuer sind vor 
Beginn dieses Gewerbebetriebs verpflichtet: 
Reichsangehörige und Fremde, welche im Großherzogthume im 
Umherziehen ein Gewerbe betreiben wollen, soweit sie nicht nach dem 
vorerwähnten Gesetze oder durch Staatsverträge hiervon befreit sind. 
IV. 
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn— 
sitzes und des Aufenhaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht stener- 
pflichtig: 
1) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
	        
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