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2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3) das Einkommen von außerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundbesitzungen und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst-
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit;
4) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen;
5) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern außerhalb des
Großherzogthums;
6) das Einkommen aus Gewerben, welche in einem andern Staate des
deutschen Reichs betrieben werden;
7) das Einkommen aus Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken,
Berg-, Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen,
welche selbstständig außerhalb des deutschen Reichs betrieben werden.
V.
Hinsichtlich des nach Ziffer I., von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens
wird weiter Folgendes hervorgehoben:
1) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden fassionspflichtigen
Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet.
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (8 18 des Gesetzes vom
19. März 1869):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf
des Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter,
welche den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher
Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, möge
es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender
einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde unter Pfleg-
schaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
b