Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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1880 
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Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Dividen- 
den von Aktien macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Julande 
oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift, oder auch ganz un- 
verbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, auf längere oder auf 
kürzere Zeit angelegt sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem 
Darlehen oder auf einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind demnach auch z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablö- 
sungs-Kapitale, Kautionen — abgesehen von dem unter Ziffer l., 
9, b, gedachten Ausnahmefalle — Antheile an Kommandit-Gesellschaften 
des In= oder Auslandes u. s. w. ebenso wie Darlehne zu fatiren. Nur 
diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei 
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen 
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zu- 
sammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt 
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Versteuerung an- 
zumelden. 
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen bei der Fati- 
rung nicht in Abzug gebracht werden. 
Ausgenommen hiervon sind Sparkassen, Banken und Aktien-Institute, 
welche nur die nach ihrem jährlichen Rechunngsschlusse sich herausstel- 
lenden Reinerträge, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder ver- 
theilt werden, und sonach von diesen zu versteuern sind, mit Abzug 
ihres etwaigen zum II. Theile erster Abtheilung eingeschätzten Einkom- 
mens aus inländischem Grundbesitze (§ 2 des Gesetzes vom 18. April 1877) 
zu fatiren haben. (8§ 33 des Gesetzes vom 19. März 1869.) Hin- 
sichtlich der Eisenbahnen bewendet es lediglich bei den für dieselben 
bestehenden besondern Bestimmungen (s. Ziffer II. 3 und 4). 
Es wird besonders bervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Aktiv-Kapitalien und Dividenden von 
Aktien — dafern der Zins= bezüglich Dividendenbezug nicht ein niedrigerer 
als fünf Prozent ist, in welchem Falle die Fatirung des geringern Zins- 
bezüglich Dividendenbezugs genügt, mit fünf Prozent vom Nenn- 
werthe der Kapitale zur Verstenerung anzumelden sind, wogegen es 
gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und Dividenden nur 
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