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mit fünf Prozent vom Nennwerthe der Kapitale zu fatiren. (§ 3 des
Gesetzes vom 18. April 1877.)
Bei Aktien und andern Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf, und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsen-Zu-
wachs der Fassion — jedoch in beiden Fällen gleichfalls nur bis zu
fünf Prozent vom Neunwerth des Kapitals — zu Grunde zu legen.
(§ 30 des Gesetzes vom 19. März 1869 und § 3 des Gesetzes vom
18. April 1877.)
Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben
der neuen fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der
frühern gilt.
9) Jeder neue Erwerb eines fassionspflichtigen Einkommens, und jede Ver-
10)
änderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise,
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja-
nuar 1881 auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit
dem 1. Juli bezüglich 1. Jannar beginnenden Halbjahres, an dessen
erstem Tage der Stenerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli,
beziehungsweis bis zum 15 Januar (88 15 und 16 des Gesetzes vom
19. März 1869) bei Vermeidung der in den §8§ 35 und 36 desselben
Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden.
Einer neuen Anmeldung fassionspflichtigen Einkommens jeder Art bedarf
es dagegen nicht, wenn solches bereits zur Steuerrolle ersten Theils des
betreffenden Orts versteuert wird, und eine Veränderung rücksicht-
lich desselben nicht eingetreten ist.
11) Hinsichtlich eines jeden im ersten Theile der Orts-Quote gegenwärtig
versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Fatirung
bis zum
15. Januar 1881
nicht erfolgt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des be-
treffenden Einkommens so lange angenommen, als dasselbe nicht recht-