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zugleich die Verpflichtung des Schuldigen zum vollen Ersatze des durch die
strafbare Handlung gestifteten Schadens (58 2 und 3 des Gesetzes vom
27. Dezember 1870 uszusprechen, dafern der Beschädigte nicht vor Erlaß
27. Februar 1872 auszusprechen, 8
des Strafbefehls oder Urtheils erklärt hat, auf Schadensersatz verzichten oder
den Anspruch anf solchen im Wege des Civilprozesses verfolgen zu wollen.
27. Dezember 1870
27. Februar 1872
in Ansehung des Schadensersatzes haftpflichtigen Personen kann nur vor dem
Civilrichter verfolgt werden.
Der Beschädigte wird in dem Strafverfahren durch die Staatsanwalt-
schaft vertreten. Er ist jedoch auch befugt, der öffentlichen Klage nach den
Bestimmungen der §§ 435 —442 der Strafprozeßordnung als Nebenkläger
sich anzuschließen und die Zuerkennung des Schadeusersatzes selbst zu be-
antragen. Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so finden die Vorschriften
in § 444 mit Ausnahme des letzten Absatzes und in § 445 der Strafprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung.
Für die Ausmittelung des Schadens sind die Vorschriften in § 260
der Civilprozeßordnung maßgebend.
Ist der Betrag des Schadens durch einen verpflichteten Beamten ange-
geben, so genügt an Stelle der eidlichen Schätzung des Beweisführers, welche
das Gericht nach dem gedachten § 260 anordnen kann, die Versicherung jenes
Beamten auf seinen Diensteid.
Die Vollstreckung der über die Leistung des Schadensersatzes ergangenen
Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile
der Civilgerichte.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
Der Anspruch gegen die nach § 4 des Gesetzes vom
So geschehen und gegeben Weimar, den 25. November 1880.
Carl Alerander.
Thon. Stichling. v. Groß.