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116.) Gesetz, betreffend das Verfahren bei der Genehmigung von Stauanlagen für Wasser-
triebwerke zu gewerblichen Zwecken in zur Zusammenlegung gezogenen Fluren; vom 8. Dezember 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche bei Handhabung des Gesetzes zur
Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 18. Sep-
tember 1869 und 2. Juni 1870 in Verbindung mit dem Gesetze über die
Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 hinsichtlich der Zu-
ständigkeit der General-Kommission in denjenigen Fällen hervorgetreten sind,
in welchen während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens die Errichtung
oder Veränderung von Stauanlagen für Wassertriebverke zu gewerblichen
Zwecken stattfindet, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags
was folgt:
8§ 1.
Wenn in Fluren, welche in der Zusammenlegung begriffen sind, Stau-
anlagen für Wassertriebwerke zu gewerblichen Zwecken entweder nen errichtet,
over bereits bestehende solchen Veränderungen unterworfen werden sollen, welche
nach § 25 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, bezüglich nach § 40
des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Bennutzung
derselben vom 16. Februar 1854 der polizeilichen Genehmigung bedürfen, so
tritt an Stelle der in Artikel I des Gesetzes vom 18. September 1869 und
2. Juni 1870 als zuständig zur Entscheidung in erster Instanz berufenen
Bezirksausschüsse die General-Kommission. Sind bei der Einleitung des Zu-
sammenlegungsverfahrens in einer Flur Verhandlungen wegen Genehmigung
der Errichtung oder Veränderung von Stauanlagen der gedachten Art in der-
selben bereits anhängig, so sind dieselben an die General-Kommission zur
Fortführung und Entscheidung abzugeben.
§ 2.
Diese Zuständigkeit der General-Kommission erstreckt sich nach Maßgabe
des § 21 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai