Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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116.) Gesetz, betreffend das Verfahren bei der Genehmigung von Stauanlagen für Wasser- 
triebwerke zu gewerblichen Zwecken in zur Zusammenlegung gezogenen Fluren; vom 8. Dezember 1880. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Zur Beseitigung der Zweifel, welche bei Handhabung des Gesetzes zur 
Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 18. Sep- 
tember 1869 und 2. Juni 1870 in Verbindung mit dem Gesetze über die 
Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869 hinsichtlich der Zu- 
ständigkeit der General-Kommission in denjenigen Fällen hervorgetreten sind, 
in welchen während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens die Errichtung 
oder Veränderung von Stauanlagen für Wassertriebverke zu gewerblichen 
Zwecken stattfindet, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags 
was folgt: 
8§ 1. 
Wenn in Fluren, welche in der Zusammenlegung begriffen sind, Stau- 
anlagen für Wassertriebwerke zu gewerblichen Zwecken entweder nen errichtet, 
over bereits bestehende solchen Veränderungen unterworfen werden sollen, welche 
nach § 25 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, bezüglich nach § 40 
des Gesetzes über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Bennutzung 
derselben vom 16. Februar 1854 der polizeilichen Genehmigung bedürfen, so 
tritt an Stelle der in Artikel I des Gesetzes vom 18. September 1869 und 
2. Juni 1870 als zuständig zur Entscheidung in erster Instanz berufenen 
Bezirksausschüsse die General-Kommission. Sind bei der Einleitung des Zu- 
sammenlegungsverfahrens in einer Flur Verhandlungen wegen Genehmigung 
der Errichtung oder Veränderung von Stauanlagen der gedachten Art in der- 
selben bereits anhängig, so sind dieselben an die General-Kommission zur 
Fortführung und Entscheidung abzugeben. 
§ 2. 
Diese Zuständigkeit der General-Kommission erstreckt sich nach Maßgabe 
des § 21 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai
	        
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