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1869 über die Grenzen der Zusammenlegungsflur hinaus, wenn die Errichtung
oder die Veränderung von Stauanlagen für Wassertriebwerke zu gewerblichen
Zwecken in derselben von Einfluß auf den Wasserlauf innerhalb der an-
grenzenden und nicht zur Zusammenlegung gezogenen Flur ist.
83.
Hinsichtlich des Verfahrens bei der General-Kommission und in der Re—
kursinstanz finden die Bestimmungen, welche in Artikel II des Gesetzes vom
18. September 1869 und 2. Juni 1870 für den Bezirksdirektor und den
Bezirksausschuß gegeben sind, entsprechende Anwendung.
84.
Befindet die General-Kommission bei der Prüfung des ihr vorgelegten
Projekts einer Stauanlage der gedachten Art, daß Landeskulturinteressen von
der Ausführung desselben entweder überhaupt nicht betroffen, oder doch nicht
beeinträchtigt werden, so hat sie das Projekt an den betreffenden Bezirksaus-
schuß abzugeben und letzterer in dem geordneten Verfahren über dessen poli-
zeiliche Genehmigung zu entscheiden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 8. Dezember 1880.
Carl Alerander.
« G. Thon. Stichling. v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung.
[1171 Daß die Führung des Katasters von Kerspleben dem Großherzogl.
Rechnungsamt in Vieselbach übertragen worden ist, wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 8. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. *5