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bb. hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergeb-
nisse der Einschätzungen in dem Jahre 1880 und mit Rücksicht
auf die stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge,
sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzu-
stellen sind,
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die
eine, welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grundbesitz ent-
spricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die
andere aber, welche aus dem Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen, zum
zweiten Theile der Ortsquote stenerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von
den mit solchem Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter
sich aufzubringen istz;
2) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber.
Indem Wir dieser Stenerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den
gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu
welchen es sich gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Stenergesetz als ein für die Jahre 1881,
1882 und 1883 giltiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 23. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.