Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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bb. hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergeb- 
nisse der Einschätzungen in dem Jahre 1880 und mit Rücksicht 
auf die stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge, 
sowie auf die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzu- 
stellen sind, 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten 
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die 
eine, welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grundbesitz ent- 
spricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die 
andere aber, welche aus dem Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen, zum 
zweiten Theile der Ortsquote stenerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von 
den mit solchem Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter 
sich aufzubringen istz; 
2) von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume 
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber. 
Indem Wir dieser Stenerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion 
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes 
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den 
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und 
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den 
gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu 
welchen es sich gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Stenergesetz als ein für die Jahre 1881, 
1882 und 1883 giltiges allgemeines Landesgesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 23. Dezember 1880. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß.
	        
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