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8 2.
Jede der Abgabe unterliegende Anstalt hat bis spätestens zum 31. März
jedes Jahres dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern,
eine Nachweisung über die Höhe des nach § 1 abgabepflichtigen Versicherungs-
kapitals zu überreichen.
Für die Privatanstalten ist hierbei, soweit nicht aus besonderen Gründen
durch das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, die
Annahme eines andern Tages gestattet wird, der Stand vom 31. Dezember
des verflossenen Jahres maßgebend, dagegen wird das abgabepflichtige Ver-
sicherungskapital der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums
in demjenigen Versicherungskapitale derselben gefunden, welches der Erhebung
des letzten, im je letztverflossenen Kalenderjahre fällig gewordenen allgemeinen
Versicherungsbeitrages der Gebäudeeigenthümer zur Anstaltskasse zu Grunde liegt.
Die Nachweisung der Privatversicherungsanstalten muß eine Zusammen-
stellung der in jedem einzelnen Orte des Großherzogthums bestehenden Ver-
sicherungen enthalten.
Gleichzeitig mit der Nachweisung ist der daraus sich ergebende Abgabe-
betrag an die im § 4 bezeichnete Kasse einzuzahlen.
§ 3.
Diejenigen Privatanstalten, welche der Vorschrift in § 2 bis zum 31. März
jedes Jahres nicht oder nicht vollständig genügt haben, unterliegen einer Strafe
von 100 bis 1000 Mark neben der Nachzahlung des schuldigen Abgabebetrages.
8 4.
Aus den eingezahlten Beträgen wird eine Zentralkasse für Feuerlösch-
und Sicherheitswesen gebildet, welche von dem Großherzoglichen Staatsministerium,
Departement des Innern, verwaltet wird. Die Rechnung derselben bildet
einen Theil der Staatskasse-Rechnung, die Feststellung des Etats erfolgt unter
Mitwirkung des Landtags wie die des Staatshaushalts.
5.
Die Einkünfte der Kasse sind zur Verbesserung des Feuerlöschwesens
und zur Hebung der im Interesse der Feuersicherheit getroffenen Anstalten
bestimmt.