Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

298 
8 2. 
Jede der Abgabe unterliegende Anstalt hat bis spätestens zum 31. März 
jedes Jahres dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, 
eine Nachweisung über die Höhe des nach § 1 abgabepflichtigen Versicherungs- 
kapitals zu überreichen. 
Für die Privatanstalten ist hierbei, soweit nicht aus besonderen Gründen 
durch das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, die 
Annahme eines andern Tages gestattet wird, der Stand vom 31. Dezember 
des verflossenen Jahres maßgebend, dagegen wird das abgabepflichtige Ver- 
sicherungskapital der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums 
in demjenigen Versicherungskapitale derselben gefunden, welches der Erhebung 
des letzten, im je letztverflossenen Kalenderjahre fällig gewordenen allgemeinen 
Versicherungsbeitrages der Gebäudeeigenthümer zur Anstaltskasse zu Grunde liegt. 
Die Nachweisung der Privatversicherungsanstalten muß eine Zusammen- 
stellung der in jedem einzelnen Orte des Großherzogthums bestehenden Ver- 
sicherungen enthalten. 
Gleichzeitig mit der Nachweisung ist der daraus sich ergebende Abgabe- 
betrag an die im § 4 bezeichnete Kasse einzuzahlen. 
§ 3. 
Diejenigen Privatanstalten, welche der Vorschrift in § 2 bis zum 31. März 
jedes Jahres nicht oder nicht vollständig genügt haben, unterliegen einer Strafe 
von 100 bis 1000 Mark neben der Nachzahlung des schuldigen Abgabebetrages. 
8 4. 
Aus den eingezahlten Beträgen wird eine Zentralkasse für Feuerlösch- 
und Sicherheitswesen gebildet, welche von dem Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement des Innern, verwaltet wird. Die Rechnung derselben bildet 
einen Theil der Staatskasse-Rechnung, die Feststellung des Etats erfolgt unter 
Mitwirkung des Landtags wie die des Staatshaushalts. 
5. 
Die Einkünfte der Kasse sind zur Verbesserung des Feuerlöschwesens 
und zur Hebung der im Interesse der Feuersicherheit getroffenen Anstalten 
bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.