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Der Antragsteller ist von dieser Vormerkung zu benachrichtigen.
Eine Abweichung von der Reihenfolge darf stattfinden, wenn dies im
einzelnen Falle nach dem Ermessen der General-Kommission aus besonderen
Gründen der Zweckmäßigkeit oder durch sonstige gewichtige Umstände geboten
erscheint.
Von solcher sind die Betheiligten alsbald zu benachrichtigen.
83.
Die General-Kommission wird ermächtigt, sowohl in neu einzuleitenden,
als auch nach ihrem Ermessen in bereits eingeleiteten Grundstücks-Zusammen-
legungen und in den mit diesen gleichzeitig zu erledigenden Ablösungen (§ 2 b
und § 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai
1689 und § 7 des Gesetzes, betreffend die Ablösung grundherrlicher Rechte
der Kirchen, geistlichen und Schul-Stellen vom 13. Juni 1878) als Ver-
gütung für die den ökonomischen Spezial-Kommissaren, Geometern und Boni-
teuren übertragenen Arbeiten und für die ihnen bei Ausführung dieser Ar-
beiten erwachsenden, nicht bei andern Behörden entstehenden Auslagen und
Verläge aller Art Pauschsätze im Voraus festzustellen.
Die Höhe dieser Pauschsätze darf bei Grundstücks-Zusammenlegungen
unter Hinzurechnung des 8 prozentigen Zuschlags (§7 des Gesetzes, betreffend
die Errichtung von Stellen eines Kasseverwalters 2c. vom 23. April 1862) nicht
unter vierzehn
und nicht
über dreißig Mark
für jedes Hektar der der Zusammenlegung unterworfenen Fläche betragen, und
ist bei deren Feststellung, neben der Rücksicht auf den Umfang der Zusammen-
legungs-Masse, auch auf die voraussichtlichen besonderen Schwierigkeiten der
Arbeit und in geeigneten Fällen auch auf den besonders hohen oder geringen
Werth, bezüglich Ertrag, der zusammenzulegenden Grundstücke Gewicht zu legen.
Sollte sich am Schusse des Verfahrens herausstellen, daß besondere, den
oben genannten Beamten und Sachverständigen nicht zur Last zu legende, Um-
stände und in der Sache selbst liegende Erschwernisse deren Arbeiten und baare
Auslagen in nicht vorhergesehener Weise vermehrt haben, so wird die General=
Kommission weiter ermächtigt, eine angemessene Erhöhung der Pauschsätze, jedoch
innerhalb der oben angegebenen Grenze, eintreten zu lassen.