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aualoge Anwendung findende Bestimmung, nach welcher 60 Pfennige für den
Bogen Tabellenarbeit von den Betheiligten an die Spezial-Kommissare zu
zahlen sind, wird aufgehoben, und sollen fernerhin für den Bogen derartiger
Tabellenarbeit nur 40 Pfennige zu entrichten sein.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 24. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung.
[!26] Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
ministeriums vom 20. Dezember 1879 — Reg.-Blatt S. 560, — die Ver-
änderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet.
J.
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1881 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor—
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzog=
thums vom 1. Jannar 1881 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1881 ab nur
auf die durch gegenwärtige Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, am 28. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
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