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Diese Kaution ist in baarem Gelde oder in deutschen Staats-
oder von einem deutschen Staate garantirten Papieren oder in deutschen
Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung dieser Effekten nach
Karswerth) zu leisten und bei der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung zu hinterlegen.
Bei Vergebung des Baues in General-Entreprise soll die Aktien-Gesell-
schaft berechtigt sein, diese Kantion unter Zustimmung des Baunnternehmers
mit derjenigen Kaution zu bestellen, welche ihr von dem Baunnternehmer für
die Ausführung des Baues bestellt werden wird.
Art. 3.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, die in Artikel 2
unter 3 gedachte Kaution nicht ohne Zustimmung der Herzoglich Sächsischen
Regierung an die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückzuzahlen.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den beiden Regierungen
je zur Hälfte zu.
Art. 4.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ruhla W. A.
Art. 5.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird auf Wunsch der Herzoglich
Sächsischen Regierung die technische Oberaufsicht und Kontrole über den Bau,
die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn einschließlich der Prüfung
der Betriebsmittel übernehmen.
Art. 6.
Die technische Feststellung der Bahnlinie steht den betreffenden Regierungen
gemeinschaftlich zu.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung, insbesondere auch die
Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte-
punkte, über Wege-Ueber= oder Unterführungen, Flußkorrektionen, Parallel=
wege, Wasserleitungen, Beseitigung von Feuersgefahr r2c. bleibt jeder Regierung
innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Art. 7.
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der
Genehmigung der beiden betheiligten Regierungen.