Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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§ 14. 
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und 
der Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche be- 
stehenden, bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes- 
raths oder der Reichsbehörden. 
Gendarmen haben freie Beförderung durch die Bahn auf Dienstreisen. 
8 15. 
Sollte die Bahn innerhalb der bestimmten Bauzeit nicht fertig gestellt 
werden, so ist die Konzession erloschen, die Kaution verfallen und es sind die 
betheiligten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebietes — berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und Boden 
und an dem ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör 
ganz oder theilweise gegen den durch gegenseitige Verständigung und eventuell 
durch drei Sachverständige, von denen die Regierung den einen, die Gesellschaft 
den zweiten und diese beiden Sachverständigen wieder einen dritten zu wählen 
haben, herzustellenden Taxwerth zu erwerben. 
* 16. 
Bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn wird die Gesell- 
schaft zu anderen direkten Staatssteuern als den auf dem Grund und Boden 
ruhenden Abgaben nicht herangezogen werden. 
Nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn hat die Gesellschaft 
an die beiden Staatsregierungen eine Abgabe zu entrichten, welche nach den 
Bestimmungen des Großherzoglich Sächsischen Gesetzes über die von den 
Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe zu bemessen ist, zu anderen Staats- 
abgaben mit Ausnahme der Grundsteuer soll dieselbe aber nicht herangezogen 
werden. 
Statut der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschasft. 
§ 1. 
Unter der Benennung „Ruhlaer Eisenbahn“ wird eine Aktien-Gesell- 
schaft errichtet, welche den Bau und Betrieb einer normalspurigen Sekundär- 
Eisenbahn von Wutha nach Ruhla im Anschluß an die Thüringische Eisenbahn 
bezweckt. 
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