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§ 2.
Für die Gesellschaft sind die Bestimmungen des zwischen Sachsen-Weimar
und Sachsen-Gotha in Betreff der Herstellung der in Rede stehenden Bahn
abgeschlossenen Staatsvertrags vom 30. Dezember 1879, sowie die demselben
beigefügten Konzessions-Bedingungen maßgebend.
§ 3.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
entweder auf eigene Rechnung betreiben oder mit Genehmigung der betheiligten
Staatsregierungen den gesammten Betrieb der Bahn einem Dritten überlassen.
Da der Betrieb durch einen Unternehmer beabsichtigt ist, so wird von der
Beschaffung von Betriebsmaterial vorläufig abgesehen.
§ 4.
Der Sitz der Gesellschaft ist Ruhla W./A.
§ 5.
Das zum Bau der Ruhlaer Eisenbahn nebst Zubehör und etwaigen Neben-
kosten erforderliche Kapital der Gesellschaft besteht in einem Grundkapital von
360 000 M
in Worten:
Drei Hundert Sechzig Tausend Mark.
Von diesem Kapitale übernehmen die Staatsregierungen von Weimar und
Gotha je den Betrag von 60000 M, worüber besondere Staatsaktien aus—
gefertigt werden, der Rest von 240 000 M. wird durch Privataktien zu je
300 J beschafft.
86.
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn wird nach Eröffnung
des Betriebes ein Erneuerungsfonds gebildet.
Diesem Fonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues
gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden
alten Materialen, ein von den betheiligten Staatsregierungen festzusetzender
jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Fonds
selbst so lange zu überweisen, als dies von den betheiligten Regierungen für
erforderlich erachtet wird.