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Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist ein Reservefonds zu bilden.
In denselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesell-
schaft verfallenen Dividenden, die Zinsen des Reservefonds selbst, die Hälfte
des 4 Prozent des gesammten Grundkapitals übersteigenden Reinertrags bis zu
1 Prozent des Grundkapitals alljährlich so lange abzuführen, bis der Reserve-
fonds 5 Prozent des Anlagekapitals erreicht hat.
§ 7.
Durch den zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen
Staatsvertrag vom 30. Dezember 1879 nebst Konzessions-Bedingungen ist die
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen Aufsichtsrecht der
beiden Regierungen unterstellt. Insbesondere bedarf der Tarif sowohl für die
Güter= als die Personenbeförderung, ingleichen jede Abänderung dieser Tarife
der Genehmigung der betheiligten Regierungen. Auch bleibt denselben nicht
nur die Genehmigung, sondern auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und
der Militärtrausporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche
bestehenden bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes-
raths oder der Reichsbehörden.
88.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
1) durch die Gesammtheit der Aktionäre,
2) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus fünf Mitgliedern,
3) durch den Vorstand, bestehend aus zwei Personen.
§ 9.
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind
in folgenden öffentlichen Blättern abzudrucken:
1) in der Weimarischen Zeitung,
2) in der Gothaischen Zeitung,
3) im Ruhlaer Wochenblatt.
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes ausdrücklich vor-
geschrieben ist, genügt ein einmaliger Abdruck der Bekanntmachungen in jedem
der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation.
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung eines solchen