Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ist ein Reservefonds zu bilden. 
In denselben sind die nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesell- 
schaft verfallenen Dividenden, die Zinsen des Reservefonds selbst, die Hälfte 
des 4 Prozent des gesammten Grundkapitals übersteigenden Reinertrags bis zu 
1 Prozent des Grundkapitals alljährlich so lange abzuführen, bis der Reserve- 
fonds 5 Prozent des Anlagekapitals erreicht hat. 
§ 7. 
Durch den zwischen Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen 
Staatsvertrag vom 30. Dezember 1879 nebst Konzessions-Bedingungen ist die 
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem allgemeinen Aufsichtsrecht der 
beiden Regierungen unterstellt. Insbesondere bedarf der Tarif sowohl für die 
Güter= als die Personenbeförderung, ingleichen jede Abänderung dieser Tarife 
der Genehmigung der betheiligten Regierungen. Auch bleibt denselben nicht 
nur die Genehmigung, sondern auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten. 
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und 
der Militärtrausporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche 
bestehenden bezüglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundes- 
raths oder der Reichsbehörden. 
88. 
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
1) durch die Gesammtheit der Aktionäre, 
2) durch den Aufsichtsrath, bestehend aus fünf Mitgliedern, 
3) durch den Vorstand, bestehend aus zwei Personen. 
§ 9. 
Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sind 
in folgenden öffentlichen Blättern abzudrucken: 
1) in der Weimarischen Zeitung, 
2) in der Gothaischen Zeitung, 
3) im Ruhlaer Wochenblatt. 
Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes ausdrücklich vor- 
geschrieben ist, genügt ein einmaliger Abdruck der Bekanntmachungen in jedem 
der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publikation. 
Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eines oder das andere der 
vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtverausgabung eines solchen
	        
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