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Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in den
übrigen.
8 10.
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach
Maßgabe des § 29 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung und unter
Genehmigung der betheiligten Staatsregierungen zulässig.
§ 11.
Beschlüsse der General-Versammlung, welche den Verkauf der Bahn, die
Auflösung der Gesellschaft, insbesondere deren Fusion mit einer anderen Gesell-
schaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Genehmigung der Bestätigung der betheiligten
Staatsregierungen.
12.
Die Einzahlung des von den betheiligten Regierungen übernommenen
Aktienkapitals von 120000 „X erfolgt, nachdem das Privataktienkapital voll-
ständig eingezahlt worden. Ueber den von jeder Regierung eingezahlten Betrag
wird derselben eine Aktie ausgefertigt, welche von den sämmtlichen Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zu unterschreiben ist.
8 18.
Die Privataktien werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender
Nummer nach dem beifolgenden Schema I ausgefertigt, jedoch erst dann aus-
gegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse be-
richtigt ist.
Jede Aktie wird von drei Mitgliedern des Aufsichtsraths unterschrieben
und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen.
814.
So weit das Aktienkapital nicht von den beiden Staatsregierungen über-
nommen worden, ist dasselbe nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung in dem
ganzen gezeichneten Betrage zur Gesellschaftskasse einzuzahlen.
§ 15.
Bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene
Einzahlung Quittungsbogen ausgefertigt und nach geschehener Ausfertigung der
Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden.