Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in den 
übrigen. 
8 10. 
Abänderungen des gegenwärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach 
Maßgabe des § 29 gefaßten Beschlusses der General-Versammlung und unter 
Genehmigung der betheiligten Staatsregierungen zulässig. 
§ 11. 
Beschlüsse der General-Versammlung, welche den Verkauf der Bahn, die 
Auflösung der Gesellschaft, insbesondere deren Fusion mit einer anderen Gesell- 
schaft aussprechen, bedürfen zu ihrer Genehmigung der Bestätigung der betheiligten 
Staatsregierungen. 
12. 
Die Einzahlung des von den betheiligten Regierungen übernommenen 
Aktienkapitals von 120000 „X erfolgt, nachdem das Privataktienkapital voll- 
ständig eingezahlt worden. Ueber den von jeder Regierung eingezahlten Betrag 
wird derselben eine Aktie ausgefertigt, welche von den sämmtlichen Mitgliedern 
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zu unterschreiben ist. 
8 18. 
Die Privataktien werden auf den Inhaber lautend unter fortlaufender 
Nummer nach dem beifolgenden Schema I ausgefertigt, jedoch erst dann aus- 
gegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschaftskasse be- 
richtigt ist. 
Jede Aktie wird von drei Mitgliedern des Aufsichtsraths unterschrieben 
und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen. 
814. 
So weit das Aktienkapital nicht von den beiden Staatsregierungen über- 
nommen worden, ist dasselbe nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung in dem 
ganzen gezeichneten Betrage zur Gesellschaftskasse einzuzahlen. 
§ 15. 
Bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden über die geschehene 
Einzahlung Quittungsbogen ausgefertigt und nach geschehener Ausfertigung der 
Aktien gegen diese selbst ausgetauscht werden.
	        
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