Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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8 16. 
Die gemäß § 13 ausgefertigten Aktien werden den im Quittungsbogen 
benannten Aktionären oder deren Cessionaren oder demjenigen, welcher sich 
als rechtmäßiger Besitzer ausweist, nach erfolgter Einzahlung des ganzen 
Nominalbetrags eines Quittungsbogens gegen Rückgabe des letzteren aus- 
gehändigt. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist 
die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
§ 17. 
Eine Verzinsung der geleisteten Einzahlungen während der Banzeit findet 
nicht statt. 
8 18. 
Der von der Betriebseröffnung an aus dem Unternehmen aufkommende 
Reinertrag wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten. 
2) Sodann wird der in § 6 gedachte Betrag zum Erneuerungsfonds, be- 
züglich Reservefonds vorweg genommen. 
3) Der demnächst verbleibende Jahresüberschuß bildet den Reinertrag, 
welcher als Dividende auf sämmtliche Aktien vertheilt wird. 
Es verzichten jedoch die betheiligten Regierungen für die ersten 12 Jahre, 
vom Beginn des Banues an gerechnet, auf Dividende für die Staatsaktien, 
insoweit als es nöthig ist, um für die Privataktien eine Dividende von 
4 Prozent zu gewähren. 
8 19. 
Mit den Privataktien werden 
a) Dividendenscheine auf 12 Jahre nach dem beiliegenden Schema II 
und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema III 
ausgehändigt und in gleicher Weise von 12 zu 12 Jahren erneuert. Dividenden- 
scheine und Talons werden unter der Firma des Aufsichtsraths mit zwei 
facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der 
Gesellschaft ausgefertigt.
	        
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