Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts- 
ausstellers auf die vorstehend beschriebene Weise geführt werden. 
Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen in 
Person nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. 
Die betheiligten Staatsregierungen üben ihr Stimmrecht in der General- 
Versammlung durch die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths oder 
durch besondere Bevollmächtigte aus, welche nicht Aktionäre zu sein brauchen. 
Durch eine besondere Deponirung der Staatsaktien ist die Ausübung des 
Stimmrechts seitens der Staatsregierungen nicht bedingt. 
8 28. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der General-Versammlung. 
8 29. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beachtende Ver- 
fahren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel, welche die 
Zahl der Stimmen, zu welchen der Stimmende berechtigt ist, angeben, gültig. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch gewöhnliche absolute Mehrheit 
der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine Ausnahme findet statt bei den 
in § 10 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Drittel der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden kann. 
Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche 
unter der Leitung eines Mitgliedes des Aufsichtsraths die Stimmzettel sammeln 
und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. 
830. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths findet folgendes Ver— 
fahren statt: 
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