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im Allgemeinen und über einzelne Fragen verlangen und ist berechtigt, durch
Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen und den Bestand
der Gesellschaftskasse zu untersuchen. Besonders hierzu berechtigt sind auch
die von den betheiligten Regierungen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths.
Dem Aussichtsrath sind von der Direktion die jährlichen Bilanzen zur
Prüfung und Beschlußfassung vorzulegen. Derselbe hat die vorgelegten Bilanzen
speziell zu prüfen und ist ermächtigt, der Direktion Decharge zu ertheilen, wenn sich
gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden oder wenn die gemachten Erinnerungen
als erledigt anerkannt werden. Entgegengesetzten Falles hat der Aufsichtsrath
der nächsten General-Versammlung, welcher das Resultat der Prüfung stets
mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung
der unerledigten Erinnerung, bezüglich über die Decharge anheim zu stellen.
Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse der General-Versammlung vorzubereiten
und diese, sowie seine eigenen Beschlüsse entweder selbst oder durch die Direktion
in Ausführung zu bringen. Zu seiner Berathung und Beschlußfassung gehören
insbesondere
1) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien und die Ausfertigung
der Aktien, Dividendenscheine und Talons;
2) die Wahl der Mitglieder der Direktion, sowie die Feststellung ihrer
Geschäftsinstruktionen, desgleichen die Entscheidung über die Entlassung
der Mitglieder der Direktion, zu welcher letzteren eine Majorität von
drei Stimmen gehört, unter welcher sich die Stimmen der von den be-
theiligten Regierungen bestellten Mitglieder befinden müssen;
3) die Prüfung und Feststellung der von der Direktion zu entwerfenden
Verwaltungs-Etats, Jahresrechnungen und Bilanzen;
4) die Bestimmung über die Höhe der Dividende;
5) die Berufung und Leitung der General-Versammlungen;
6) alle in § 25 unter 1—7 genannten zur Beschlußfassung in die General-
Versammlung zu bringenden Gegenstände.
Außerdem ist seine Mitwirkung bezüglich Genehmigung erforderlich
7) zur Anstellung der Beamten der Gesellschaft und zur Feststellung der
mit denselben abzuschließenden Verträge sowie der ihnen zu ertheilenden
Instruktionen;
8) zum Abschluß von Verträgen.