Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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im Allgemeinen und über einzelne Fragen verlangen und ist berechtigt, durch 
Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen und den Bestand 
der Gesellschaftskasse zu untersuchen. Besonders hierzu berechtigt sind auch 
die von den betheiligten Regierungen bestellten Mitglieder des Aufsichtsraths. 
Dem Aussichtsrath sind von der Direktion die jährlichen Bilanzen zur 
Prüfung und Beschlußfassung vorzulegen. Derselbe hat die vorgelegten Bilanzen 
speziell zu prüfen und ist ermächtigt, der Direktion Decharge zu ertheilen, wenn sich 
gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden oder wenn die gemachten Erinnerungen 
als erledigt anerkannt werden. Entgegengesetzten Falles hat der Aufsichtsrath 
der nächsten General-Versammlung, welcher das Resultat der Prüfung stets 
mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung 
der unerledigten Erinnerung, bezüglich über die Decharge anheim zu stellen. 
Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse der General-Versammlung vorzubereiten 
und diese, sowie seine eigenen Beschlüsse entweder selbst oder durch die Direktion 
in Ausführung zu bringen. Zu seiner Berathung und Beschlußfassung gehören 
insbesondere 
1) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien und die Ausfertigung 
der Aktien, Dividendenscheine und Talons; 
2) die Wahl der Mitglieder der Direktion, sowie die Feststellung ihrer 
Geschäftsinstruktionen, desgleichen die Entscheidung über die Entlassung 
der Mitglieder der Direktion, zu welcher letzteren eine Majorität von 
drei Stimmen gehört, unter welcher sich die Stimmen der von den be- 
theiligten Regierungen bestellten Mitglieder befinden müssen; 
3) die Prüfung und Feststellung der von der Direktion zu entwerfenden 
Verwaltungs-Etats, Jahresrechnungen und Bilanzen; 
4) die Bestimmung über die Höhe der Dividende; 
5) die Berufung und Leitung der General-Versammlungen; 
6) alle in § 25 unter 1—7 genannten zur Beschlußfassung in die General- 
Versammlung zu bringenden Gegenstände. 
Außerdem ist seine Mitwirkung bezüglich Genehmigung erforderlich 
7) zur Anstellung der Beamten der Gesellschaft und zur Feststellung der 
mit denselben abzuschließenden Verträge sowie der ihnen zu ertheilenden 
Instruktionen; 
8) zum Abschluß von Verträgen.