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Die von dem Aufsichtsrath ausgehenden Erklärungen und Schriftstücke
werden in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter voll-
zogen, in Behinderung von dem ältesten Mitgliede des Aussichtsraths.
8 33.
Die von der Gesellschaft zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsraths
müssen im Besitz von 10 Aktien oder Bevollmächtigte einer Korporation sein,
die sich im Besitz von 10 Aktien befindet. Für die Dauer des Amtes sind
für jedes Mitglied 10 Aktien bei der Gesellschaftskasse niederzulegen.
Nicht wahlfähig sind:
1) Beamte der Gesellschaft,
2) Minderjährige und unter Curatel stehende Personen, sowie Diejenigen,
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren
Glänbigern regulirt haben,
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen,
5) Personen, welche nicht in Ruhla oder Thal wohnen.
Treten Mitglieder des Aufsichtsraths mit der Gesellschaft in irgend ein
Kontraktsverhältniß, so ruhen ihre Funktionen im Aufsichtsrathe vom Beginn
des Vertragsabschlusses bis zur völligen Abwickelung desselben und werden für
die Dauer dieser Zeit einem Stellvertreter übertragen, der von den andern
Mitgliedern des Aufsichtsraths ernannt wird.
§ 34.
Den Vorsitz, bezüglich die Stellvertretung führen die von den betheiligten
Regierungen ernannten Mitglieder des Aufsichtsrathes nach besonderer Ver-
einbarung der Staatsregierungen.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt die eingehenden Schreiben,
beruft die Versammlungen und leitet in diesen die Verhandlungen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist,
überall die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorsitzenden selbst.
Der Aussichtsrath versammelt sich in der Regel alle drei Monate an
einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als
es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder drei Mitglieder unter Angabe
der Gründe es erlangen.
Die Sitzungen finden in Ruhla, Gotha oder Eisenach statt.