Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von den 
betheiligten Staatsregierungen zu genehmigenden und eventuell festzustellenden 
Geschäftsordnung. 
Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einem durch den Aussichts- 
rath aus der Zahl der Aktionäre gewählten Mitgliede und aus einem von den 
Regierungen ernannten Mitgliede des Aufsichtsraths. 
Die Wahl des ersteren erfolgt das erste Mal auf 1 Jahr, von da ab 
auf 3 Jahre. 
Kein Mitglied der Direktion darf Banten oder Lieferungsgeschäfte für die 
Gesellschaft unternehmen oder deren Bankier sein. 
Die Mitglieder der Direktion sind unbesoldet, sie erhalten freie Fahrt 
auf der Bahn. 
Das gewählte Direktionsmitglied muß im Besitze von 10 Aktien sein und 
hat dieselben für die Dauer des Amts bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen. 
Schema I. 
Stammatktie 
der 
nuhlaer Eisenbahn-Grfsellschaft 
nmrm 
über 
Dreihundert Mark Reichswährung. 
Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrags derselben an dem 
gesammten Eigenthum der Ruhlaer Eisenbahn Gesellschaft und an dem Gewinne und 
Verluste derselben nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts betheiligt. 
Ruhla W. A., am 
Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft. 
(L.S.) Der Aussichtsrath. 
(Drei Unterschriften.)
	        
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