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Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von den
betheiligten Staatsregierungen zu genehmigenden und eventuell festzustellenden
Geschäftsordnung.
Die Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, einem durch den Aussichts-
rath aus der Zahl der Aktionäre gewählten Mitgliede und aus einem von den
Regierungen ernannten Mitgliede des Aufsichtsraths.
Die Wahl des ersteren erfolgt das erste Mal auf 1 Jahr, von da ab
auf 3 Jahre.
Kein Mitglied der Direktion darf Banten oder Lieferungsgeschäfte für die
Gesellschaft unternehmen oder deren Bankier sein.
Die Mitglieder der Direktion sind unbesoldet, sie erhalten freie Fahrt
auf der Bahn.
Das gewählte Direktionsmitglied muß im Besitze von 10 Aktien sein und
hat dieselben für die Dauer des Amts bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen.
Schema I.
Stammatktie
der
nuhlaer Eisenbahn-Grfsellschaft
nmrm
über
Dreihundert Mark Reichswährung.
Der Inhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrags derselben an dem
gesammten Eigenthum der Ruhlaer Eisenbahn Gesellschaft und an dem Gewinne und
Verluste derselben nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts betheiligt.
Ruhla W. A., am
Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft.
(L.S.) Der Aussichtsrath.
(Drei Unterschriften.)