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[19) Gesetz, betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 auf die Eisenbahn
Wutha-Ruhla. Vom 16. Februar 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben mit im voraus ertheilter Zustimmung des getrenuen Landtags zu ver-
ordnen beschlossen:
§ 1.
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra-
bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die
von Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Wutha nach Ruhla aus-
gedehnt und in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden.
§ 2.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt. ·
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
Weimar, den 16. Februar 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Gesetz,
betreffend die Ausdehnung des Gesetzes
vom 26. November 1855 auf die
Eisenbahn Wutha-Ruhla.