Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

Regierungs-Zlatt 
Grohherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenacch. 
Nummer 5. Weimar. 16. März 1880. 
  
  
Inhalt: Ausschreiben eines ordentlichen Beitrags zur Landes. Brandversicherungs= Anstalt S. 41. — Ministerial= 
Beka- aumtmachung, die Errichtung von Forstgelder-Untereinnahmen in Crenzburg und Marlsuhl belreffend 
S. 4 Reichs-Gesetzblatt S. 42. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(21) I. Auf dem Grunde des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877 
(Reg.-Bl. S. 21) wird hierdurch ein ordentlicher Beitrag zur Landes-Brand- 
versicherungs-Anstalt von 
Einem Siebentel Pfennig 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe 
des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen ausgeschrieben, 
dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit dem 
1. April dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünktlich 
abzuführen und die sämmtlichen Ortsstenereinnahmen erhalten die Anweisung, 
für die rechtzeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Ablieferung 
an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse und die Nachträge zu 
solchen, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen ungesäumt 
zuzustellen. 
1880 8
	        
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