Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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(37. Verordnung zur Ausführung des provisorischen Gesetzes vom 7. April 1880, die Wahlen 
zum Bezirksausschuß im III. und IV. Verwaltungsbezirke betreffend; vom 7. April 1880. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch, unter Bezugnahme auf das provisorische Gesetz vom heu- 
tigen Tage, die Wahlen zum Bezirksausschuß im III. und IV. Verivaltungs- 
bezirke betreffend, Folgendes: 
Den im bezeichneten Gesetze gedachten Neuwahlen und Ersatzwahlen 
zu den Bezirksausschüssen für die Periode vom 1. Juli 1880 bes 
dahin 1883, welche in dem III. und IV. Verwaltungsbezirke vor- 
zunehmen sind, ist diejenige Wahlbezirks-Eintheilung zu Grunde 
zu legen, welche durch Verordnung vom heutigen Tage, die Abgrenzung 
der Wahlbezirke zu den allgemeinen Wahlen der Landtagsabgeoroneten 
betreffend, unter Ziffer I, an Stelle der zeitherigen Wahlbezirks-Einthe lung 
festgestellt worden ist. 
Zu Urkund dessen ist diese Verordnung von Uns Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 7. April 1880. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß. 
1880 12
	        
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