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(37. Verordnung zur Ausführung des provisorischen Gesetzes vom 7. April 1880, die Wahlen
zum Bezirksausschuß im III. und IV. Verwaltungsbezirke betreffend; vom 7. April 1880.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch, unter Bezugnahme auf das provisorische Gesetz vom heu-
tigen Tage, die Wahlen zum Bezirksausschuß im III. und IV. Verivaltungs-
bezirke betreffend, Folgendes:
Den im bezeichneten Gesetze gedachten Neuwahlen und Ersatzwahlen
zu den Bezirksausschüssen für die Periode vom 1. Juli 1880 bes
dahin 1883, welche in dem III. und IV. Verwaltungsbezirke vor-
zunehmen sind, ist diejenige Wahlbezirks-Eintheilung zu Grunde
zu legen, welche durch Verordnung vom heutigen Tage, die Abgrenzung
der Wahlbezirke zu den allgemeinen Wahlen der Landtagsabgeoroneten
betreffend, unter Ziffer I, an Stelle der zeitherigen Wahlbezirks-Einthe lung
festgestellt worden ist.
Zu Urkund dessen ist diese Verordnung von Uns Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar, den 7. April 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.
1880 12