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unterrichts in der Parochie eingehend zu verbreiten hat, sind stets die seit der
letzten Kirchenvisitation nach der Bestimmung unter I Absatz 3 von dem Pfarrer
erstatteten Jahresberichte mit beizufügen.
III.
Dem Großherzoglichen Kirchenrathe ist vorbehalten, nöthigenfalls außer-
ordentliche Schulvisitationen hinsichtlich des Religionsunterrichts anzuordnen
und damit entweder den Superintendenten oder eines seiner Mitglieder zu
beauftragen. Hält aber ein Superintendent eine solche außerordentliche Schul-
visitation aus besondern Gründen für geboten, so hat er darüber an den Groß-
herzoglichen Kirchenrath zu berichten.
Weimar, den 28. April 1880.
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath.
Stichling.
45] Das 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1370 das Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni
1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen,
vom 30. März 1880; unter
„ 1371 das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Groß-
britannien, betreffend das Eintreten des Deutschen Reichs an
Stelle Preußens in den Vertrag vom 20. Dezember 1841 wegen
Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negern; vom
29. März 1879; unter
„ 1372 die Bekanntmachung, betreffend die Kaiserliche Verordnung über
die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vom 28. September 1879, vom 11. April 1880; unter
„ 1373 das Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs-
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880; unter
„ 1374 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums
Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. Sep-
tember 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, vom
5. April 1880.
Weimar. — Hof-Buchdrucerei.