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die Beamten zu bestimmen, unter deren besonderer Leitung der Anwärter be—
schäftigt werden soll.
87.
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes haben die Vorstände der
Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei welchen der Anwärter beschäftigt wurde,
ein Zeugniß auszustellen und dasselbe der Anstellungsbehörde vorzulegen.
88.
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anstellungsbehörde.
§ 9.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungs-Kommission werden von
der Anstellungsbehörde bestimmt.
8 10.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Der Anwärter hat zunächst in einer Sitzung, in welcher bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten verhandelt und entschieden werden, sowie in einer Sitzung
des Schöffengerichts oder der Strafkammer neben dem Gerichtsschreiber ein
zweites Protokoll (Nebenprotokoll) zu führen, welches, mit den Bemerkungen
des Vorsitzenden versehen, von diesem der Prüfungs-Kommission vorzulegen ist.
Das Gericht, bei welchem das Nebenprotokoll zu führen ist, bestimmt der Vor-
sitbende der Prüfungs-Kommission.
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen
Ausarbeitung zu stellen. Dieselben sind dem Gebiete der praktischen Thätigkeit
der Gerichtsschreiber und der Bureaubeamten bei der Staatsanwaltschaft, ins-
besondere auch dem Gebiete der Kostenliquidation und des Rechnungswesens
zu entnehmen.
Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungs-
Kommission unter Aufsicht eines Beamten.
Bei Anwärtern, welche bereits die Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden
haben, kommt derjenige Theil der Prüfung, welcher sich auf die Befähigung
zur Protokollführung bezieht, in Wegfall.
8 11.
Erachtet die Prüfungs-Kommission die schriftlichen Arbeiten für völlig
mißlungen, so ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht zu gestatten.
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