Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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die Beamten zu bestimmen, unter deren besonderer Leitung der Anwärter be— 
schäftigt werden soll. 
87. 
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes haben die Vorstände der 
Gerichte und Staatsanwaltschaften, bei welchen der Anwärter beschäftigt wurde, 
ein Zeugniß auszustellen und dasselbe der Anstellungsbehörde vorzulegen. 
88. 
Ueber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anstellungsbehörde. 
§ 9. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungs-Kommission werden von 
der Anstellungsbehörde bestimmt. 
8 10. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
Der Anwärter hat zunächst in einer Sitzung, in welcher bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten verhandelt und entschieden werden, sowie in einer Sitzung 
des Schöffengerichts oder der Strafkammer neben dem Gerichtsschreiber ein 
zweites Protokoll (Nebenprotokoll) zu führen, welches, mit den Bemerkungen 
des Vorsitzenden versehen, von diesem der Prüfungs-Kommission vorzulegen ist. 
Das Gericht, bei welchem das Nebenprotokoll zu führen ist, bestimmt der Vor- 
sitbende der Prüfungs-Kommission. 
Dem Anwärter sind außerdem mindestens sechs Aufgaben zur schriftlichen 
Ausarbeitung zu stellen. Dieselben sind dem Gebiete der praktischen Thätigkeit 
der Gerichtsschreiber und der Bureaubeamten bei der Staatsanwaltschaft, ins- 
besondere auch dem Gebiete der Kostenliquidation und des Rechnungswesens 
zu entnehmen. 
Die Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt am Sitze der Prüfungs- 
Kommission unter Aufsicht eines Beamten. 
Bei Anwärtern, welche bereits die Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden 
haben, kommt derjenige Theil der Prüfung, welcher sich auf die Befähigung 
zur Protokollführung bezieht, in Wegfall. 
8 11. 
Erachtet die Prüfungs-Kommission die schriftlichen Arbeiten für völlig 
mißlungen, so ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht zu gestatten. 
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