Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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liquidationen sich die erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit er- 
worben hat. - 
Auf die im § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1879, betreffend 
die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, bezeichneten Gerichtsschreibergeschäfte 
hat sich die Prüfung nicht zu erstrecken. 
Im Uebrigen finden auf die Prüfung die 88 10, 11, 13 und 14 mit 
den aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben 
entsprechende Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 19. 
Wer die in dem Regulativ vom 13. Februar 1871 über die Prüfung 
und Beschäftigung der Registratur-Aspiranten (Regierungs-Blatt Seite 14) 
geordnete Prüfung bestanden hat, kann zum Gerichtsschreibergehilfen ernannt 
werden, ohne daß die Erfüllung der in § 15 Ziffer 3 bezeichneten Voraus- 
setzung erforderlich ist. 
8 20. 
Gerichtsschreibergehilfen, welche drei Jahre lang zur besonderen Zufrieden— 
heit der Behörde gearbeitet haben, können unter Entbindung von dem im 81 
unter Ziffer 2 bezeichneten Erforderniß zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen 
werden. 
Weimar, am 5. Juni 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend den Vorbereitungsdienst und die 
Prüfung der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehilfen.
	        
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