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liquidationen sich die erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit er-
worben hat. -
Auf die im § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1879, betreffend
die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber, bezeichneten Gerichtsschreibergeschäfte
hat sich die Prüfung nicht zu erstrecken.
Im Uebrigen finden auf die Prüfung die 88 10, 11, 13 und 14 mit
den aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 19.
Wer die in dem Regulativ vom 13. Februar 1871 über die Prüfung
und Beschäftigung der Registratur-Aspiranten (Regierungs-Blatt Seite 14)
geordnete Prüfung bestanden hat, kann zum Gerichtsschreibergehilfen ernannt
werden, ohne daß die Erfüllung der in § 15 Ziffer 3 bezeichneten Voraus-
setzung erforderlich ist.
8 20.
Gerichtsschreibergehilfen, welche drei Jahre lang zur besonderen Zufrieden—
heit der Behörde gearbeitet haben, können unter Entbindung von dem im 81
unter Ziffer 2 bezeichneten Erforderniß zur Gerichtsschreiberprüfung zugelassen
werden.
Weimar, am 5. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend den Vorbereitungsdienst und die
Prüfung der Gerichtsschreiber und
Gerichtsschreibergehilfen.