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49) II. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog der Siechenhaus-
Stiftung für das Karl-Friedrich-Hospital zu Blankenhain, zur Erleichterung der
Aufnahme Hilfsbedürftiger in die vorgedachte Anstalt, unter Bestätigung des
vorgelegten Statuts die Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben,
so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Verwaltung
der Stiftung und die rechtsgültige Vertretung derselben nach außen ist dem unter-
zeichneten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums übertragen.
Weimar, am 9. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(50) III. Im Anschluß an Ziffer II der Ministerial-Bekanntmachung vom
15. September 1879, betreffend die Strafvollstreckung, die Aufsicht über die
Gerichtsgefängnisse und die Mittheilungen über die Einleitung und den Ausfall
strafrechtlicher Untersuchungen (Regierungs-Blatt Seite 480), wird in Bezug
auf den Aufschub der Strafvollstreckung Folgendes zur Nachachtung
hiermit bekannt gemacht:
Die Einreichung eines Gnadengesuchs ist nach Art. 487 und 488 der
Strafprozeßordnung an sich kein Grund zum Strafaufschub.
Die Behörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, hat demnach, wenn
mit Rücksicht auf die erfolgte Einreichung eines Gnadengesuchs um Aufschub
der Strafvollstreckung gebeten wird, zu untersuchen, ob einer der in Art. 487
und 488 der Strafprozeßordnung bezeichneten Gründe vorliegt, und, wenn dies
nicht der Fall ist, mit der Strafvollstreckung vorzuschreiten, es sei denn, daß
der Aufschub von dem unterzeichneten Staats-Ministerium angeordnet wird.
Auch soll es, wie bisher, den Vollstreckungsbehörden überlassen bleiben,
dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist von höchstens 14 Tagen zur Bei-
bringung einer entsprechenden Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministe-
riums zu verstatten.
Weimar, den 15. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.