Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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49) II. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog der Siechenhaus- 
Stiftung für das Karl-Friedrich-Hospital zu Blankenhain, zur Erleichterung der 
Aufnahme Hilfsbedürftiger in die vorgedachte Anstalt, unter Bestätigung des 
vorgelegten Statuts die Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben, 
so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Die Verwaltung 
der Stiftung und die rechtsgültige Vertretung derselben nach außen ist dem unter- 
zeichneten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums übertragen. 
Weimar, am 9. Juni 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(50) III. Im Anschluß an Ziffer II der Ministerial-Bekanntmachung vom 
15. September 1879, betreffend die Strafvollstreckung, die Aufsicht über die 
Gerichtsgefängnisse und die Mittheilungen über die Einleitung und den Ausfall 
strafrechtlicher Untersuchungen (Regierungs-Blatt Seite 480), wird in Bezug 
auf den Aufschub der Strafvollstreckung Folgendes zur Nachachtung 
hiermit bekannt gemacht: 
Die Einreichung eines Gnadengesuchs ist nach Art. 487 und 488 der 
Strafprozeßordnung an sich kein Grund zum Strafaufschub. 
Die Behörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, hat demnach, wenn 
mit Rücksicht auf die erfolgte Einreichung eines Gnadengesuchs um Aufschub 
der Strafvollstreckung gebeten wird, zu untersuchen, ob einer der in Art. 487 
und 488 der Strafprozeßordnung bezeichneten Gründe vorliegt, und, wenn dies 
nicht der Fall ist, mit der Strafvollstreckung vorzuschreiten, es sei denn, daß 
der Aufschub von dem unterzeichneten Staats-Ministerium angeordnet wird. 
Auch soll es, wie bisher, den Vollstreckungsbehörden überlassen bleiben, 
dem Verurtheilten nach Ermessen eine Frist von höchstens 14 Tagen zur Bei- 
bringung einer entsprechenden Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministe- 
riums zu verstatten. 
Weimar, den 15. Juni 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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