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18. Revidirte Ausführungs-Verordnung
zu dem Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im
Großherzogthum Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen
Nachträgen; vom 20. Februar 1881.
Nachdem das Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Groß-
herzogthum Sachsen vom 17. November 1869 durch verschiedene Nachträge,
zuletzt durch den fünften Nachtrag vom 18. Februar 1881, Aenderungen
erfahren hat, ist auch die zur Ausführung des Gesetzes erlassene Ministerial-
Verordnung vom 7. Mai 1874 einer Revision unterzogen und wird mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von dem
unterzeichneten Staats-Ministerium unter Aufhebung der oben bezeichneten
Ministerial-Verordnung anderweit Folgendes verordnet:
§ 1.
Die Landes-Kreditkasse, welche die doppelte Aufgabe hat, Geld verzins-
lich aufzunehmen und Geld verzinslich auszuleihen, hat ihren Sitz in Weimar.
§ 2.
Der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand der Landes-Kreditkasse
faßt seine Beschlüsse kollegialisch. Bei Behinderung eines Mitgliedes genügt
zu Fassung eines giltigen Beschlusses die Uebereinstimmung der beiden übrigen
Mitglieder in allen Fällen, für welche von dem Gesetz nicht die Einstimmig-
keit des Vorstandes verlangt wird. Sind die abstimmenden beiden übrigen
Mitglieder des Vorstandes verschiedener Ansicht, so gilt der Antrag als ab-
gelehnt.
Die schriftlichen Erklärungen des Vorstandes bedürfen zu ihrer Giltigkeit
der Unterzeichnung zweier Mitglieder desselben.
Dem Vorstand bleibt die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen
Mitglieder mit Vorbehalt der fortdauernden Verantwortlichkeit der Gesammtheit
überlassen.
Die Unterbeamten der Anstalt haben den Anordnungen des Vorstandes
und der für Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige besonders bestellten ein-
zelnen Mitglieder desselben Folge zu leisten.