Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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18.  Revidirte  Ausführungs-Verordnung

zu  dem  Gesetze  über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse  im

Großherzogthum  Sachsen  vom  17.  November  1869  und  zu  dessen
Nachträgen;  vom  20.  Februar  1881.

Nachdem  das  Gesetz  über  Errichtung  einer  Landes-Kreditkasse  im  Großherzogthum
  Sachsen  vom  17.  November  1869  durch  verschiedene  Nachträge,
zuletzt  durch  den  fünften  Nachtrag  vom  18.  Februar  1881,  Aenderungen
erfahren  hat,  ist  auch  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erlassene  Ministerial-Verordnung
  vom  7.  Mai  1874  einer  Revision  unterzogen  und  wird  mit
höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  unter  Aufhebung  der  oben  bezeichneten
Ministerial-Verordnung  anderweit  Folgendes  verordnet:

§  1.
Die  Landes-Kreditkasse,  welche  die  doppelte  Aufgabe  hat,  Geld  verzinslich
  aufzunehmen  und  Geld  verzinslich  auszuleihen,  hat  ihren  Sitz  in  Weimar.

§  2.

Der  aus  drei  Mitgliedern  bestehende  Vorstand  der  Landes-Kreditkasse
faßt  seine  Beschlüsse  kollegialisch.  Bei  Behinderung  eines  Mitgliedes  genügt
zu  Fassung  eines  giltigen  Beschlusses  die  Uebereinstimmung  der  beiden  übrigen
Mitglieder  in  allen  Fällen,  für  welche  von  dem  Gesetz  nicht  die  Einstimmigkeit
  des  Vorstandes  verlangt  wird.  Sind  die  abstimmenden  beiden  übrigen
Mitglieder  des  Vorstandes  verschiedener  Ansicht,  so  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.


Die  schriftlichen  Erklärungen  des  Vorstandes  bedürfen  zu  ihrer  Giltigkeit
der  Unterzeichnung  zweier  Mitglieder  desselben.

Dem  Vorstand  bleibt  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen
Mitglieder  mit  Vorbehalt  der  fortdauernden  Verantwortlichkeit  der  Gesammtheit
überlassen.

Die  Unterbeamten  der  Anstalt  haben  den  Anordnungen  des  Vorstandes
und  der  für  Beaufsichtigung  einzelner  Geschäftszweige  besonders  bestellten  einzelnen
  Mitglieder  desselben  Folge  zu  leisten.