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Regierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen -- Weimar = Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 27. Juni 1882.
Inhal. — die — der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen und Kinderbewahr-
anstalten betreffend, Seite 99. — Ministerial. „Belanntmachungen, Wechsel in den Haupt--Agenturen der
„Westdeutschen Verstcherungs- Aktienbank zu Essen“ und der „Nachen-Leipziger Versicherungs-Aktien-Gesell-
schaft“ detkesend, Seite 102.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[661 I. Um thunlichst zu verhüten, daß durch den Besuch der Schulen und
Kinderbewahranstalten (einschließlich der höheren Lehranstalten, Privat-Unter-
richtsanstalten und Kindergärten) der Verbreitung ansteckender Krankheiten Vor-
schub geleistet werde, wird auf Grund des Gesetzes vom 7. Januar 1854
Folgendes hierdurch verordnet.
81.
Schüler und noch nicht schulpflichtige Kinder, welche an einer anstecken—
den Krankheit leiden, müssen von dem Besuch einer Schule oder einer Kinder-
bewahranstalt auf so lange ausgeschlossen werden, als sie nicht von dieser
Krankheit völlig wieder genesen sind. Die Beseitigung ihrer Ansteckungs-
fähigkeit muß, dafern nöthig, auf Erfordern des betreffenden Anstaltsvorstandes
durch ärztliches Zeugniß nachgewiesen werden.
Der zeitweilige Ausschluß aus der Schule oder Kinderbewahranstalt tritt
namentlich auch bei solchen Krankheiten ein, bei denen unter Umständen das
Ausgehen, bezüglich der Genuß freier Luft gestattet oder selbst verordnet zu
werden pflegt, wie z. B. bei Keuchhusten und kontagiöser Augen-
entzündung.
Ferner ist thunlichst zu verhüten, daß Schüler und noch nicht schul-
pflichtige Kinder, welche im Beginne einer ansteckenden, aber noch nicht
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