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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenatdch.
Nummer 17. Weimar. 3. August 1882.
Juhalt: Wimisterial- „Belanntmachung, die Haushabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken
Mehlthener nach Weida betressend, Seite 109. — Ministerial-Belanutmachung, die Ernennung von
9* bnistre zur Leitung der Wahlen der Abgeordneten zum nächsten XXlIlI. ordentlichen Landtag
betreffend, Seite 111. — Ministerial= Brtanmtmachung, Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandskasse der
Pferdevieh- 2c. Besitzer betreffend, Seite 112.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(/75] I. Im Anschluß an die von dem Königlich Sächsischen Ministerium des
Innern und dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium zu Dresden unter
dem 15. Mai d. J. erlassene Verordnung, die Handhabung des Schutzes der
im Bau befindlichen Eisenbahnen gegenüber dem Publikum betreffend, wird
nachstehend auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei-
behörden vom 7. Januar 1854 für die im Großherzoglichen Staatsgebiete
belegenen Strecken der im Bau befindlichen Eisenbahn von Mehlthener nach
Weida Folgendes verordnet:
81.
Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken
und der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste u. s. w., nicht
minder das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht
die Banverwaltung besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten.
§ 2.
Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt
werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind.
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