Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatdch. 
Nummer 17. Weimar. 3. August 1882. 
Juhalt: Wimisterial- „Belanntmachung, die Haushabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken 
Mehlthener nach Weida betressend, Seite 109. — Ministerial-Belanutmachung, die Ernennung von 
9* bnistre zur Leitung der Wahlen der Abgeordneten zum nächsten XXlIlI. ordentlichen Landtag 
betreffend, Seite 111. — Ministerial= Brtanmtmachung, Ausschreiben einer Abgabe zur Verbandskasse der 
Pferdevieh- 2c. Besitzer betreffend, Seite 112. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/75] I. Im Anschluß an die von dem Königlich Sächsischen Ministerium des 
Innern und dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium zu Dresden unter 
dem 15. Mai d. J. erlassene Verordnung, die Handhabung des Schutzes der 
im Bau befindlichen Eisenbahnen gegenüber dem Publikum betreffend, wird 
nachstehend auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
behörden vom 7. Januar 1854 für die im Großherzoglichen Staatsgebiete 
belegenen Strecken der im Bau befindlichen Eisenbahn von Mehlthener nach 
Weida Folgendes verordnet: 
81. 
Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken 
und der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste u. s. w., nicht 
minder das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht 
die Banverwaltung besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten. 
§ 2. 
Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt 
werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind. 
1882 22
	        
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