83.
Es ist verboten, die Verschluß- und Absperrungs-Vorrichtungen sowie die
Einfriedigungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist,
und vorbehaltlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsätzen des
bürgerlichen Rechtes begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von
Einer Mark,
welche jedoch im Wiederholungsfalle bis auf
Dreißig Mark
erhöht werden kanu, geahndet.
§ 5.
Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten
Bahnaufsichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen
Uebertreter die in § 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszu-
händigende Quittung sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe
in Frage kommt, ist Seitens der Bauverwaltung Anzeige an die zuständige
Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die Bahnaufsichtsbeamten ermächtigt —
wenn der Betroffene die sofortige Erlegung der Buße von Einer Mark sowie
die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert oder eine höhere
Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch sich über
Namen, Stand und Wohnort sofort in genügendem Maße ausweist, — den-
selben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich ein
Verbrechen oder ein nach dem Strafgesetzbuche strafbares Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme
nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die zuständige Polizeibehörde ab-
zuliefern.
86.
Den Bahnaufsichtsbeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen
durch Mannschaften aus dem beim Bahnbau beschäftigten Arbeiterpersonale in
Bewachung zu nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In
diesem Falle hat der Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst-