Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

83. 
Es ist verboten, die Verschluß- und Absperrungs-Vorrichtungen sowie die 
Einfriedigungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, 
und vorbehaltlich des Anspruchs auf den etwa nach den Grundsätzen des 
bürgerlichen Rechtes begründeten Schadenersatz, mit einer Geldbuße von 
Einer Mark, 
welche jedoch im Wiederholungsfalle bis auf 
Dreißig Mark 
erhöht werden kanu, geahndet. 
§ 5. 
Die durch Dienstkleidung oder andere Dienstabzeichen kenntlich gemachten 
Bahnaufsichtsbeamten sind berechtigt, von dem auf frischer That betroffenen 
Uebertreter die in § 4 bestimmte Geldbuße von Einer Mark gegen auszu- 
händigende Quittung sofort zu erheben. Falls dagegen eine höhere Strafe 
in Frage kommt, ist Seitens der Bauverwaltung Anzeige an die zuständige 
Polizeibehörde zu erstatten. Auch sind die Bahnaufsichtsbeamten ermächtigt — 
wenn der Betroffene die sofortige Erlegung der Buße von Einer Mark sowie 
die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verweigert oder eine höhere 
Strafe verwirkt hat und wenn er weder persönlich bekannt ist, noch sich über 
Namen, Stand und Wohnort sofort in genügendem Maße ausweist, — den- 
selben vorläufig festzunehmen. Enthält die strafbare Handlung zugleich ein 
Verbrechen oder ein nach dem Strafgesetzbuche strafbares Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme 
nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die zuständige Polizeibehörde ab- 
zuliefern. 
86. 
Den Bahnaufsichtsbeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen 
durch Mannschaften aus dem beim Bahnbau beschäftigten Arbeiterpersonale in 
Bewachung zu nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In 
diesem Falle hat der Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienst-
	        
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