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§ 2.
Das Straßen-Reglement vom 4. Oktober 1817 über die Bestrafung der
Straßen= und Brücken-Gelder-Defraudationen und der Frevel an öffentlichen
Straßen, sowie die auf dasselbe bezügliche Vorschrift in § 5 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1840 sind aufgehoben.
Es bleibt jedoch vorbehalten, die zur Regelung des Verkehrs auf den
Chausseen und anderen öffentlichen Wegen erforderlichen polizeilichen Vor-
schriften im Verordnungswege zu erlassen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Schloß Wilhelmsthal, den 16. August 1882.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Ministerial-Verordnung
zur
Regelung des Verkehrs auf den Thausseen und anderen öffentlichen Wegen.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird in
Ausführung des in § 2 des Gesetzes vom 16. August d. J. ausgesprochenen
Vorbehaltes zur Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen öffent-
lichen Wegen hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Chausseen im Sinne dieser Verordnung sind die im Straßenregulativ
vom 10. April 1821 als Straßen I. Klasse bezeichneten und vom Staate
unterhaltenen Kunststraßen, sowie die nach Maßgabe des Gesetzes vom
31. Angust 1844 von Gemeinden als Straßen II. Klasse chausseeähnlich ge-
bauten und zu unterhaltenden Straßen.