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§ 2.
Das Befahren der Chausseen ist außer der Zeit der Schlittenbahn nur
für Räderfahrzeuge gestattet, und dürfen auch Ackergeräthschaften, Bauhölzer,
Bäume und andere schwere Gegenstände, mit Ausnahme der Glattwalzen, auf
Chausseen weder geschleppt noch geschleift, sondern nur auf Räderfahrzengen
oder bei genügender Schneedecke auf Schlitten fortgeschafft werden.
8 3.
Der Radbeschlag der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke muß die Breite
der Radfelgen und abgesehen von der durch den Gebrauch eintretenden Ab-
nutzung der Kanten eine ebene Oberfläche haben.
Die Köpfe der Radnägelstifte oder Schrauben an den Radbeschlägen
müssen eingelassen sein und dürfen nicht vorstehen.
Auf Luxuswagen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
84.
Die Breite der Radfelgen beim Befahren der Chausseen wird bestimmt:
a) für Last= und Frachtfuhrwerke, welche zum Gewerbebetriebe dienen,
bei einer Bespannung bis mit 4 Pferden auf mindestens 8 Centimeter,
bei einer Bespannung von mehr als 4 Pferden auf mindestens
16 Centimeter,
b) für Fuhrwerke, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Personen=
beförderung bestimmt sind, auf mindestens 5 Centimeter.
Auf eigenen Rädern bewegte größere Maschinen, einschließlich der
Lokomobilen, müssen bei einem Gewicht bis zu 6000 Kilogramm
eine Radfelgenbreite von mindestens 8 Centimetern, bei einem Gewicht
von über 6000 Kilogramm eine solche von mindestens 16 Centimetern
haben. Für Straßenlokomotiven ist in allen Fällen eine Radfelgen-
breite von 16 Centimetern erforderlich.
Bei anderer als Pferdebespannung werden je 2 Ponnys, Maulthiere,
Esel oder Kühe gleich einem Pferde, bei einer Bespannung bis zu 3 Ochsen
ein Ochse gleich einem Pferde, bei einer stärkeren Bespannung 4 Ochsen gleich
3 Pferden gerechnet.
9
C.
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