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88.
Kein auf Chausseen fahrendes Fuhrwerk, mit Ausnahme der Erntefuhren
innerhalb des betreffenden Gemeindebezirks, darf breiter als 2,8 Meter und
höher als 4,2 Meter von der Oberfläche der Fahrbahn an bis zum höchsten
Punkt der Ladung gemessen geladen sein. Wenn Unterführungen in Eisen—
bahn= oder Straßendämmen zu passiren sind, muß die Ladungshöhe mindestens
8 Centimeter geringer sein, als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.
§ 9.
Die Hufeisen der Zugthiere an den auf Chausseen fahrenden Fuhrwerken
dürfen nicht mit Stollen oder Griffen versehen sein, welche mehr als 18 Milli-
meter über die Hufeisenfläche hervorragen.
10.
Als Hemmuvorrichtungen der auf Chausseen fahrenden Fuhrwerke dürfen
nur gebraucht werden:
a) wenn die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemm-
schuhe mit glatter Unterfläche,
b) wenn blos die Geschwindigkeit der Umdrehung vermindert werden soll,
solche Vorrichtungen, mittelst welcher Bremsklötze oder Bremsbäume
gegen die Radeisen gepreßt werden.
Bei Glatteis ist die Anwendung von Eisringen ausnahmsweise gestattet.
§ 11.
Das Spurhalten hinter einander fahrender Fuhrwerke ist auf den
Chausseen verboten.
§* 12.
Vorsätzliche Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen wie
Einnahmehänser, Schlagbäume, Tafeln, Wegweiser, Brüstungen, Prellsteine,
Spursteine, Nummersteine, Materialienhaufen, Durchlässe, Anpflanzungen u. dergl.
unterliegen der Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch.
Beschädigungen der Chausseen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit
werden nach § 28 dieser Verordnung bestraft.