Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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Für die Einziehung gekündigter oder ausgelooster Werthpapiere 
ist von der Weimarischen Bank eine Gebühr von ¼ bis ½/8 Prozent 
zu erheben, wenn die eingezogene Summe von derselben baar gezahlt 
wird. Soweit aber dafür von der Weimarischen Bank andere Werth- 
papiere gewährt werden, für deren Beschaffung von derselben die 
Provision von ½ Prozent oder mit dem bei größern Kapitalbeträgen 
zu ermäßigenden Ansatze zu erheben ist, hat die Einziehung unent- 
geltlich zu geschehen. 
Für den vermittelten Umtausch konvertirter Werthpapiere sind 
von der Weimarischen Bank nur die ihr dadurch entstehenden Ver- 
läge zu beanspruchen. 
Wir machen dies mit dem Hinzufügen bekannt, daß die Weimarische 
Bank sich zugleich auch verpflichtet hat, auch hinsichtlich der auf den Inhaber 
lautenden Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= oder Kammerfiskus, 
einschließlich der Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse, 
die Ueberwachung der Kündigungen, Ausloosungen u. s. w. nach Maßgabe des 
Vertrags vom 16. Juni 1881 zu übernehmen und den Umtausch dieser 
Papiere bei etwaigen Konvertirungen ohne Berechnung einer Provision, nur 
gegen Erstattung ihrer Auslagen, zu besorgen. 
Weimar, am 29. August 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(861 III). Zur Bestreitung der im laufenden Jahre bei der Gebäude-Brand- 
versicherungs-Anstalt des Großherzogthums zu zahlenden Ausgaben, soweit die 
laufenden Mittel der Anstalt dazu jedenfalls nicht ausreichen sollten, sowie zur 
Ergänzung des Reservefonds der letzteren wird auf Grund der Bestimmungen 
im § 1, Ziffer 14 und 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Regierungs- 
Blatt Seite 21), sowie in §§ 100, 103 und 110 des Gesetzes vom 16. Juni 
1881 (Regierungs-Blatt Seite 137) ein außerordentlicher Beitrag zur 
Kasse jener Anstalt im Betrage 
Eines Zehntel Pfennigs 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß-
	        
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