Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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wird daher, wenn die Vorstrafen einer Person festgestellt werden müssen, nicht 
selten nöthig, Auskunft von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Ver- 
ordnung des Bundesraths beabsichtigt, eine solche Sammelstelle bei der Be— 
hörde des Geburtsorts zu schaffen, weil uur der Geburtsort unveränderlich 
bleibt, während der Wohnort und der Aufenthaltsort dem Wechsel unterliegen. 
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforder- 
lich, den Geburtsort mit Sicherheit zu ermitteln. Denn giebt der Verurtheilte 
seinen Geburtsort falsch an, und bleiben seine Angaben ungeprüft, so wird im 
Falle späterer Anfrage die Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit 
zuwider ein Negativattest ertheilen. 
Mit Rücksicht hierauf ist für die Zukunft in Aussicht genommen, die An- 
gaben der Verurtheilten durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburts- 
register prüfen und die Strafvermerke nur dann in das Strafregister aufnehmen 
zu lassen, wenn jene Angaben für richtig befunden sind. 
Eine solche Prüfung ist aber auf viele Jahre hinaus nicht ohne große 
Weiterungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen 
darüber, in welcher Weise dieselbe später zu erfolgen haben wird, noch vor- 
behalten. 
2. Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, nament- 
lich die Ermittelung seines Geburtstages und Geburtsortes, gewinnt bei der 
neuen Einrichtung eine erhöhte Bedeutung. Die betheiligten Behörden müssen 
daher darauf bedacht sein, schon bei dem Beginn des Strafverfahrens und 
jedenfalls bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten vollständige und sichere 
Angaben hierüber zu gewinnen und die eingezogenen Nachrichten, soweit nöthig, 
im weiteren Laufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen und zu ergänzen. 
3. Handelt es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle 
der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist (§ 2), so muß, sobald 
als thunlich, von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde 
des Geburtsortes um Auskunft ersucht werden (§ 17). Da auch bei sorg- 
fältiger Beachtung der im § 10 der Verordnung ertheilten Vorschriften die 
Strafregister vorläufig noch unvollständig bleiben werden, so wird bis auf 
Weiteres ein gleiches Ersuchen an die Registerbehörde des früheren oder des 
letzten Aufenthaltsorts zu richten sein, falls dieser Anfenthaltsort in Deutsch- 
land belegen ist.
	        
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