Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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beziehungsweise (sofern nämlich der Geburtsort des Verurtheilten in Deutsch- 
land belegen ist) an die Registerbehörde des Geburtsorts nicht unterlassen 
werden (88 7 und 20). 
7. Die Bestimmungen im § 10 sind getroffen, um auf die Vollständigkeit 
der Register hinzuwirken und den Eintritt ihrer vollen Wirksamkeit zu be- 
schleunigen. Ihre Befolgung ist daher von besonderer Wichtigkeit. Einer be- 
sonderen Strafnachricht für jedes einzelne vor dem Inkrafttreten der Verord- 
nung ergangene Urtheil bedarf es jedoch hierbei nicht, vielmehr genügt es, 
wenn ein Formular benutzt wird und die Auszüge aus den früheren Urtheilen 
auf dessen Rückseite vermerkt werden. In solchen Fällen ist in die Spalte 12 
der Strafnachricht ein Vermerk aufzunehmen, welcher auf die Rückseite verweist. 
8. Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen, 
welche in dem Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staats- 
anwaltschaft die Verfolgung übernommen hat (§8 417, Absatz 2 und 3 der 
Strafprozeßordnung). 
9. In die Register werden nur diejenigen Nachrichten ausgenommen, 
welche in der Verordnung des Bundesraths oder in den Erlassen der Landes- 
Justizverwaltung bezeichnet sind. 
Begnadigungen und vorläufige Entlassungen, sowie Urtheile, welche auf 
Grund des § 56 des Strafgesetzbuchs ergangen sind, werden daher nicht zur 
Kenntniß der Registerbehörde gebracht. 
10. Bei der Ausfüllung des Formulars A sind folgende Bemerkungen 
zu beachten: 
Zu Spalte 6. Auch der Stand des Vaters ist anzugeben, wenn er be- 
kannt ist. 
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ab- 
lauf einiger Zeit die Feststellung der Identität des Beschuldigten mit 
dem früher Verurtheilten oft mit Schwierigkeiten verknüpft. Es 
empfiehlt sich deshalb, wenn der Wohnort eine größere Stadt ist, 
auch die letzte Wohnung des Verurtheilten nach Straße und Haus- 
nummer anzugeben. 
Zu Spalte 12. Diese Spalte ist regelmäßig nur von der Behörde zu 
benutzen, welche die Strafnachricht ertheilt (§ 9 Absatz 2 und § 11 
der Verordnung; Nr. 7 und 11 dieser Ansführungsvorschriften). Die
	        
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