137
Hierneben werden noch folgende
V. Besondere Bestimmungen
getroffen:
29. Abschuitt I. Nr. 4 wird zur Beseitigung etwaiger Zweifel dahin
erläutert, daß die unterschriftlich vollzogene Strafnachricht, wenn die dieselbe
ausfertigende Staatsanwaltschaft zugleich die Registerbehörde für die zu Grunde
liegende Verurtheilung ist, nach Maßgabe der Vorschriften in Nr. 18 dem
Strafregister derselben einzufügen, anderenfalls aber ungesäumt der zuständigen
Registerbehörde zu übersenden ist, wozu es eines Begleitschreibens regelmäßig
nicht bedarf.
30. Die zum Zwecke der Registrirung erforderliche Mittheilung der durch
polizeiliche Strafverfügungen ergehenden Verurtheilungen wegen der im § 361
Ziffer 1 und 2 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen (§ 2 Absatz
1, § 5 Ziffer 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882;
§ 2 Ziffer 2, §§ 3 und 12 Absatz 2 a. E. des Gesetzes über die polizeiliche
Straffestsetzung vom 12. April 1879) erfolgt unter Benutzung des Strafnachricht-
Formulars A durch das von der Polizeibehörde um Vollzug der Haftstrafe
ersuchte zuständige Amtsgericht, sobald dem Vollstreckungsantrag durch Gerichts-
beschluß stattgegeben ist.
31. Die zum Zwecke der Registrirung erforderliche Mittheilung der auf
Grund des § 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der
Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein
Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten (§ 3 Ziffer 1,
§* 5 Ziffer 2 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882) erfolgt
unter Benutzung des Strafnachricht-Formulars B durch den die Unterbringung
oder Verwendung beschließenden Großherzoglichen Bezirksdirektor.
32. Im Hinblick auf die in Nr. 28 vorgesehene fortdauernde Geltung
der sonstigen, die Benachrichtigung von der Einleitung und dem Ausfall straf-
rechtlicher Untersuchungen betreffenden Vorschriften wird zur Erleichterung der
Uebersicht in Folgendem eine Zusammenstellung der Fälle gegeben, in denen
in der fraglichen Beziehung seitens der Justizbehörden Mittheilung zu er-
gehen hat.
In den zur Zuständigkeit der Strafkammern der Landgerichte und der
Schwurgerichte gehörigen Strafsachen sind durch die Staatsanwälte bei den
1882 27