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Untersuchung gelangen, auch wenn die Zuwiderhandlung zu den
Uebertretungen gehört,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer VI);
h) diejenigen Behörden, welche strafbare Handlungen behufs ge-
richtlicher Untersuchung zur Anzeige gebracht haben,
von dem Ausfall der Untersuchung
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer
VIII, Absatz 1);
i) der Kanzler des Großherzoglich Sächsischen Hausordens
der Wachsamkeit oder vom weißen Falken, beziehungsweise das
Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departe-
ment des Aeußern,
von der gegen einen im Besitze von Orden oder Ehrenzeichen
befindlichen Angeschuldigten ergangenen rechtskräftigen Verurthei-
lung, welche den Verlust der Orden oder Ehrenzeichen zur
Folge hat,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer VII);
k) das Universitätsamt zu Jena
von allen gegen Studirende der Universität Jena durch amts-
gerichtlichen Strafbefehl oder förmliches Urtheil rechtskräftig er-
kannten Strafen
(Ministerial-Bekanntmachung vom 4. November 1879);
1) der Großherzoglich Sächsische Bezirksschulinspektor
von der gerichtlichen Verurtheilung von Schulkindern zu Strafen,
sowie von der Erstattung von Anzeigen wider dieselben wegen
strafbarer Handlungen, auch wenn die Beschuldigten nach 88 55
und 56 des Strafgesetzbuchs nicht strafrechtlich zu verfolgen, be-
züglich freizusprechen sind,
(Ministerial-Bekanntmachung vom 12. März 1873, Ziffer
VIII, Absatz 1);
m) der Leiter (Direktor, Rektor, erste Lehrer) und in dessen Er-
mangelung der Lehrer der Elementarschulen, Fortbildungsschulen
und höheren Lehranstalten des Großherzogthums