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Stelle (8 1 Nr.1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu
veranlassen, daß
1. nachträglich den Bestimmungen der 8§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen,
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen falschen
Strafnachrichten
erfolgt. Ws 1.
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, so
ist auf jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die
andere Strafnachricht — aufzustellen und abzusenden.
8 12.
Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer Wiederaufnahme
des Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung,
die Behörde, welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der Führung des betreffenden
Registers betrauten Behörde bezw. der zuständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen.
Die Registerbehörde hat den Inhalt der Mittheilung auf dem im Register niedergelegten Ver-
merke der Verurtheilung einzutragen.
13.
Form der Registerführung.
Die Register enthalten die Vermerke (§§ 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die
Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
8 14.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die
Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die
Richtigkeit der in dem Vermerke enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort
des Verurtheilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk
unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und
eventueller Berichtigung zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung
der alphabethischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend.
. 15.
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register auf-
zubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen
Vermerken getrennt zu halten.
§ 16.
Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 70. Lebens-
jahr überschritten haben, sind aus den Registern zu entfernen.
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden
Beamten glaubhaft nachgewiesen ist.
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