Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

174 
§ 12. 
Der Pfandleiher darf Gegenstände, die ihm zum Pfande gegeben sind, 
nicht weiter verpfänden. Er ist verpflichtet, sämmtliche Pfandsachen, so lange 
der Pfandvertrag dauert, in besonderen Magazinen aufzubewahren, welche hell 
und trocken, gut ventilirt und gut verschließbar sein müssen. Die Wahl, so- 
wie jede Veränderung der Geschäftslokalitäten ist unter genauer Bezeichnung 
aller einzelnen Räume der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. 
8 13. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände in einem 
dem thatsächlichen Geschäftsumfange entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr 
zu versichern. 
814. 
Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zugehenden 
Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer widerrechtlich ent- 
fremdete Gegenstände sind von ihm, nach der Zeitfolge geordnet, aufzu- 
bewahren. 
Erlangt er beim Betriebe seines Geschäftes Kenntniß von strafbaren 
Handlungen oder geben ihm die Umstände Grund zu der Vermuthung, daß 
eine solche begangen worden sei, so hat er hiervon der Polizeibehörde sofort 
Anzeige zu erstatten und gegebenen Falles, wenn thunlich, die Gegenstände 
anzuhalten. 
8 15. 
Den Polizeibehörden und ihren Organen hat der Pfandleiher jederzeit 
Zutritt in seine Geschäftsräume und Magazine zu gestatten, denselben die 
Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, Versicherungspolicen vorzuzeigen und jede 
auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen. 
8 16. 
In dem Geschäftslokale des Pfandleihers muß an einer in die 
Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Bekanntmachung 
aushängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.