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§ 12.
Der Pfandleiher darf Gegenstände, die ihm zum Pfande gegeben sind,
nicht weiter verpfänden. Er ist verpflichtet, sämmtliche Pfandsachen, so lange
der Pfandvertrag dauert, in besonderen Magazinen aufzubewahren, welche hell
und trocken, gut ventilirt und gut verschließbar sein müssen. Die Wahl, so-
wie jede Veränderung der Geschäftslokalitäten ist unter genauer Bezeichnung
aller einzelnen Räume der zuständigen Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
8 13.
Der Pfandleiher ist verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände in einem
dem thatsächlichen Geschäftsumfange entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr
zu versichern.
814.
Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zugehenden
Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigenthümer widerrechtlich ent-
fremdete Gegenstände sind von ihm, nach der Zeitfolge geordnet, aufzu-
bewahren.
Erlangt er beim Betriebe seines Geschäftes Kenntniß von strafbaren
Handlungen oder geben ihm die Umstände Grund zu der Vermuthung, daß
eine solche begangen worden sei, so hat er hiervon der Polizeibehörde sofort
Anzeige zu erstatten und gegebenen Falles, wenn thunlich, die Gegenstände
anzuhalten.
8 15.
Den Polizeibehörden und ihren Organen hat der Pfandleiher jederzeit
Zutritt in seine Geschäftsräume und Magazine zu gestatten, denselben die
Pfandgegenstände, Geschäftsbücher, Versicherungspolicen vorzuzeigen und jede
auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft zu ertheilen.
8 16.
In dem Geschäftslokale des Pfandleihers muß an einer in die
Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Bekanntmachung
aushängen.