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pflichtet worden sind, denen gegenüber deshalb ein Vorzugsrecht der Militär—
anwärter nach § 7, Ziffer 3 des Regulativs vom 21. Oktober 1870 über—
haupt nicht besteht, erwächst ein solches Vorzugsrecht auch für die Zukunft nicht.
86.
Zu 8 14 der Grundsätze.
Zu jeder Anstellung ist die Qualifikation des Bewerbers für die be—
treffende Stelle und, wenn nach bestehender Vorschrift deren Verleihung von
der Ablegung besonderer Prüfungen oder von einer vorgängigen informatorischen
Beschäftigung, von Stellung einer Kaution oder von sonstigen Bedingungen ab-
hängig ist, auch die Erfüllung dieser Bedingungen erforderlich.
Die für gewisse Dienststellen vorgeschriebenen Prüfungen sind von dem
Militäranwärter abzulegen, bevor sich derselbe überhaupt um eine Dienststelle
solcher Art bewerben kann.
Bei der Bewerbung um eine Stelle hat der Stellenanwärter seinen
Civilversorgungsschein mit einzureichen.
Ob und in wie weit während einer informatorischen Beschäftigung des
Militäranwärters eine Remuneration zu gewähren ist, wird von der Anstellungs-
behörde in jedem Einzelfalle entschieden.
86.
Zu 88 12 nud 15 der Grundsätze, sowie zu Ziffer VII
der Erlänterungen.
Die Bewerbungen sind an das Ministerial-Departement zu richten, zu
dessen Dienstbereiche die begehrten Stellen gehören.
Das nach der Anlage F zu führende Verzeichniß der Bewerbungen wird #
bei Unserem Staats-Ministerium geführt, abgetheilt nach den Ministerial-
Departements und, soweit angemessen, mit Abtheilungen für die verschiedenen
Stellen-Kategorien. «
Der Eintrag des Bewerbers in das Verzeichniß findet erst statt, nachdem
die in § 5 dieser Verordunng bezeichneten Vorbedingungen erfüllt sind.
Bewerbungen um die von der Universität Jena zu besetzenden Stellen
(Anlage l, Ziffer I, 12— 15) sind bei der Universität selbst anzubringen.
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